
Zum Jahreswechsel hörte man Bauherren deutlich aufatmen. Eine Verordnungsnovelle des Finanzministeriums, die das Ende der „kleinen“ Bauherrenmodelle bedeutet hätte, wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Die begünstigte Abschreibungsmöglichkeit für Baukosten und Nebenkosten des Grundstückserwerbes besteht daher unverändert weiter.
WIE funktioniert das Bauherrenmodell?
Große Anbieter der Branche investieren bevorzugt in leere, sanierungsbedürftige Wohn- und Geschäftshäuser. Die Sanierung der Altbauten wird zum Teil mit öffentlichen Förderungen finanziert. Die so erzielte Senkung der Investitionskosten ermöglicht attraktive Quadratmeterpreise, wodurch in weiterer Folge das Vermietungsrisiko verringert wird.
Interessierte Anleger erwerben ideelle Miteigentumsanteile an der bebauten Liegenschaft, welche ins Grundbuch eingetragen werden. Nach der Sanierung und Fertigstellung des Gebäudes wird vermietet. Die gepoolten Mieterträge fließen den Miteigentümern anteilig zu.
WAS unterscheidet den „kleinen“ vom „großen“ Bauherrn?
Als Bauherr gilt, wer „Hersteller“ eines Gebäudes ist - im Gegensatz zu bloßen Erwerbern. Je nach eingegangenem Risiko wird zwischen „kleinen“ und „großen“ Bauherren unterschieden.
Der „kleine“ Bauherr kauft meist vom Prospekt des Anbieters und damit de facto ein schon fast fertiges Konzept, bei dem er lediglich eingeschränkte Mitsprachemöglichkeiten bei der Planung hat. Dennoch darf auch der „kleine“ Bauherr das Risiko nicht gänzlich ausschließen.
„Große“ Bauherren gehen mehr Risiko ein und auch die investierten Eigenmittel sind meist höher.
WO liegt der steuerliche Vorteil?
Dieser ergibt sich großteils aus einem Steuerstundungseffekt. Durch die Verlusttangenten der ersten Jahre können Anleger ihre Gewinne aus anderen Einkunftsquellen minimieren. Je nach Ausgestaltung profitieren spätere Mieterträge von einer günstigeren Progressionsstufe oder bessern gegebenenfalls die staatliche Pension etwas auf.
WANN sollten Sie in ein Bauherrenmodell einsteigen?
Wollen auch Sie Bauherr werden, so steht dem aus steuerlicher Sicht derzeit nichts entgegen. Auch durch die geplante Novelle wären bestehende Bauherrenmodelle nicht rückwirkend getroffen worden.
Beachten Sie aber, dass der Steuervorteil alleine eine Investition noch nicht attraktiv macht. Nettokosten, Kalkulationen oder erforderliche Bewilligungen sollten ebenfalls unter die Lupe genommen werden.
Nur eine Gesamtbetrachtung kann zur richtigen Entscheidung führen!