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26.01.2011 | Freie Berufe

Die neue Steuer auf Ihre Börsengewinne

Einen Tag vor Weihnachten wurde das Budgetbegleitgesetz beschlossen, doch als Weihnachtsgeschenk kann man es wohl kaum bezeichnen. Denn vor allem als Kapitalanleger werden Sie durch dieses Gesetz verstärkt zur Kasse gebeten. In Zukunft möchte der Finanzminister nämlich an all Ihren (Börse-)Gewinnen partizipieren.

Was ist neu

Seit Jahresbeginn unterliegen all Ihre Kursgewinne einer 25%igen Sondersteuer, im Fachjargon „Wertpapier-Kapitalertragsteuer“ genannt. Sobald Sie eine Aktie, einen Anteil an einem Investmentfonds oder sonstige Finanzderivate mit Gewinn verkaufen, verbleiben Ihnen nur noch dreiviertel davon – das letzte Viertel muss Ihre Bank einbehalten und an den Finanzminister abführen. Als langfristig investierender Anleger bedeutet diese Neuerung jedenfalls eine Zusatzbelastung für Sie, denn bisher waren Ihre Gewinne steuerfrei, wenn Sie Ihre Wertpapiere mindestens ein Jahr gehalten haben. Nur als Spekulant haben Sie leicht lachen, denn kurioserweise werden Sie durch das neue Gesetz besser gestellt: Während Sie Gewinne, die Sie innerhalb eines Jahres ab Anschaffung Ihrer Papiere erzielen konnten, bisher mit bis zu 50% versteuern mussten, werden Sie zukünftig nur mehr mit 25 Prozent Wertpapier-KESt zur Kassa gebeten.

Altbestand außer Obligo
Freilich gilt diese Neuerung nur für Wertpapiere und Anteile, die Sie seit Jahresbeginn erworben haben. Die Vermögenswerte, die sich schon vor dem 1.1.2011 auf Ihrem Depot befunden haben, können Sie auch weiterhin steuerfrei verkaufen, wenn Sie sie seit mehr als einem Jahr besitzen. Und auch, wenn Sie Kapitalvermögen vererbt oder geschenkt bekommen, so sind Sie vor der neuen Steuerlast gefeit. Denn die Erbschaft oder Schenkung gilt für Sie als Erbe oder Geschenknehmer nicht als Anschaffung und genießt weiterhin den Altbestandsschutz. Hat Ihr Erbonkel seine Aktien also seit mehr als einem Jahr besessen, dann können Sie diese getrost verkaufen – für den Finanzminister ist in diesem Fall nichts zu holen.

Vermögensverzeichnis ist ein Muss  
Damit Sie Ihre „alten“ Kapitalvermögenswerten auch weiterhin steuerfrei verkaufen können, ist es für Sie wichtig zu dokumentieren, welche Wertpapiere zum Altbestand gehören. Sie sollten aus diesem Grund ein Vermögensverzeichnis zum 31.12.2010 erstellen (lassen) und dieses gewissenhaft aufbewahren oder an Ihren Steuerberater weiterleiten. Dadurch können Sie bei allen künftigen Verkäufen, Schenkungen, Erbschaften oder Depotübertragungen nachweisen, dass es sich bei bestimmten Werten um Altbestand handelt. Ihre Zukäufe ab Jahresbeginn 2011 sollten hingegen auf einem Subdepot aufgezeichnet werden.

Galgenfrist für Anleihen
Wenn Sie nun gedanklich allen Aktien abgeschworen haben und zu dem Schluss gekommen sind, dass aufgrund Ihrer Risikoaversion Anleihen ohnehin viel eher zu Ihnen passen, dürfen wir Ihnen an dieser Stelle eine weitere Hiobsbotschaft nicht vorenthalten: Anleihen können nur noch bis 30.9.2011 nach der alten Rechtslage gekauft werden. Alle Anleihen, die Sie also ab Anfang Oktober des heurigen Jahres erwerben, können nicht mehr nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden.

Nur Bares ist Wahres
Dem drohenden Steuerungemach können Sie nur dadurch entgehen, wenn Sie Ihr Erspartes in Gold veranlagen. Denn physisch gehaltene Goldbarren und Valuten unterliegen nicht der neuen Substanzgewinnbesteuerung und können weiterhin nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.