
Grundsätzlich sind die Ausgaben für ein Rad als Betriebsausgaben absetzbar - es sei denn, es handelt sich um ein Rennrad. Ein solches wollte ein Rechtsanwalt aus Graz von der Steuer absetzen, weil es erstens der Fortbewegung, zweites der Gesundheit und drittens der Akquise dient.
Der steirische Advokat wollte sich nämlich auf Sport- und Verkehrsrecht spezialisieren und offensichtlich durch seine demonstrierte Sportlichkeit Klientel mit vollem Körpereinsatz für sich gewinnen. Leider konnte er den Verwaltungsgerichtshof nicht für seine Argumente gewinnen.
Der Gerichtshof hielt sich bei seiner Entscheidung ganz an die Devise von Churchill: No sports. Jedenfalls, wenn es um den Abzug von Rennrädern als Betriebsausgabe von der Steuerlast geht.