Fahrrad für Rechtsanwalt keine Betriebsausgabe
Als nicht auf den Mund gefallen erwies sich ein Rechtsanwalt aus Graz. Er wollte ein
Rennrad von der Steuer absetzen, weil es erstens der Fortbewegung, zweites der Gesundheit und drittens der Akquise dient.
Nachdem das zuständige Finanzamt die Anschaffung als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung deklarierte, ging der Anwalt in die Berufung. Der Advokat gab darin an, sich auf Sport- und Verkehrsrecht spezialisieren zu wollen und durch seine demonstrierte Sportlichkeit Klientel mit vollem Körpereinsatz für sich gewinnen zu wollen.
Der UFS (Unabhängige Finanzsenat) wies die Berufung ab und so landete der Fall schließlich beim VwGH. Dieser kaufte dem Rechtsanwalt die Geschichte mit den Betriebsfahrten auch aus mehreren Gründen nicht ab. Die Pedale des Rennrades konnten nur mit speziellen Radschuhen benützt werden. Ein Gepäckträger für die Aktentasche fehlte gänzlich. Auch an der behaupteten Werbewirkung „Anwalt + Sport = Sportrecht“ zweifelte der VwGH und hielt dagegen, dass der bloße Besitz eines Rennrads wohl kaum die vom Anwalt aufgestellte Assoziationskette auslöst und es keines Rennrads bedürfe, um potenzielle Klienten darauf aufmerksam zu machen, dass man als Anwalt auf dem Gebiet des Sportrechts tätig ist. Auch der vom Anwalt vorgebrachten Argumentation, dass es sich um eine „probate und anerkannte Bewegungsform im Dienste der Volksgesundheit und Krankheitsprophylaxe, die zudem erlahmte Gehirnzellen mobilisiere, handle“ wurde vom VwGH das Abzugsverbot bei Ausgaben für Körper- und Gesundheitspflege entgegengehalten und eindeutig dem Privatbereich zugeordnet. Somit konnte besagter Rechtsanwalt den Verwaltungsgerichtshof nicht für seine Argumente gewinnen. Der hält sich à la Churchill an die Devise: No sports. Jedenfalls wenn es um den Steuerabzug geht.