
Mit dem zu Beginn des Jahres veröffentlichten Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - kurz AVOG 2010 - wurde die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Finanzämter neu geregelt. Bisher waren die Zuständigkeitsregelungen der Abgabenbehörden hinsichtlich der
sachlichen Zuständigkeit im AVOG (alte Fassung) und hinsichtlich der
örtlichen Zuständigkeit in der BAO enthalten. Darüber hinaus waren die Zuständigkeiten in vielen Bestimmungen in Einzelgesetzen geregelt. Mit dem AVOG 2010 wurde ein einheitliches Bundesgesetz zur Feststellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Abgabenbehörden geschaffen. Daraus soll sich für den Steuerpflichtigen zukünftig eine einfachere Feststellung der zuständigen Abgabebehörde ergeben und ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit erreicht werden. Das AVOG 2010 tritt
mit 1. Juli 2010 in Kraft. Nachfolgend die für Sie wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
Das
Wohnsitzfinanzamt (dies ist jenes Finanzamt, in dessen Amtsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben) ist künftig
generell für die Erhebung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer - und zwar auch bei Vorliegen mehrerer Betriebe eines Unternehmers im Amtsbereich unterschiedlicher Finanzämter - sowie auch für die
Erhebung der Lohnabgaben und der sonstigen Abzugssteuern zuständig. War bisher das Finanzamt Ihres Betriebssitzes zuständig und ist dieses nicht mit dem Wohnsitzfinanzamt ident, so ändert sich nun die Zuständigkeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit aus wichtigem Grund einen Antrag auf Beibehaltung der bisherigern Zuständigkeit des Betriebsfinanzamtes zu stellen.
Ein eigenes
Betriebsfinanzamt gibt es ab 1.7.2010 im Regelfall nur mehr für
Körperschaften (z.B. GmbHs), sowie für
Personengesellschaften. In diesem Fall ist der Ort der Geschäftsleitung maßgeblich. Das Betriebsfinanzamt ist zuständig für die Feststellung der betrieblichen Einkünfte bei Personengesellschaften und für die Erhebung der Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Lohnabgaben und sonstigen Abzugssteuern.
Das
Lagefinanzamt ist ab 1.7.2010 zuständig für die
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Personengemeinschaften (zB Hausgemeinschaften) einschließlich Erhebung der
Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der
Einheitswerte.
Für
Stempel- und Rechtsgebühren ist jenes Finanzamt zuständig, das als erstes vom gebührenpflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Für die Erhebung der
Grunderwerbsteuer ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Grundstück bzw. der wertvollste Teil des Grundstückes befindet.
Für die Erhebung der
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich
unbewegliches Vermögen des Steuerpflichtigen befindet bzw. nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Steuerpflichtigen bzw. mangels Wohnsitz oder bei Gefahr in Verzug nach der Kenntniserlangung eines abgabepflichtigen Sachverhalts.
Generell ist davon auszugehen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen von allfälligen Änderungen der Finanzamtszuständigkeit im Laufe des ersten Halbjahres 2010 verständigt werden. Damit im Falle einer verspäteten Verständigung keine Fristen versäumt werden, gibt es eine
Toleranzregelung: werden bei einem Finanzamt bis zum
30. Juni 2011 Eingaben eingebracht, zu deren Behandlung dieses Finanzamt nur auf Grund der neuen Bestimmungen des AVOG 2010 nicht mehr zuständig ist, so hat die
Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, wenn dieser bis zur Einbringung seiner Eingabe über die Änderung der Finanzamtszuständigkeit von der Finanzverwaltung noch nicht verständigt worden ist.