
Seit 2008 sind freie Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung, in den Insolvenz-Entgelt-Fonds und in die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse einbezogen. Gleichzeitig wurden sie auch arbeiterkammerumlagepflichtig. Dadurch hat sich die Kostenersparnis gegenüber echten Dienstnehmern erheblich verringert.
Ab 2010 werden freie Dienstnehmer für Unternehmer noch teurer. Zukünftig müssen Sie nämlich als Auftraggeber auch für freie Dienstnehmer Lohnnebenkosten entrichten.
Gleichstellung zwischen echten und freien Dienstnehmern
Im Rahmen des Steuerreformgesetzes wurde festgelegt, dass zukünftig – wie alle Selbstständigen - auch freie Dienstnehmer den 13 %-igen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können. Damit es durch diese Steuerentlastung zu keiner ungerechtfertigten Bevorzugung freier Dienstnehmer kommt, müssen Sie als Auftraggeber ab 2010 auch von Honorarzahlungen an freie Dienstnehmer sowohl die Kommunalsteuer (3 %), den Dienstgeberbeitrag (4,5 %) und – falls Sie Mitglied der Wirtschaftskammer sind - den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abführen.
Somit werden freie Dienstnehmer ab dem nächsten Jahr um ca. 8 % teurer und ein weiterer Kostenvorteil des freien Dienstverhältnisses entfällt.
Kommunalsteuer- und DB-Pflicht auch für Fahrt- und Reisekostenentschädigungen?
Bisher noch ungeklärt ist, ob ab 2010 auch die an freie Dienstnehmer ausbezahlten Fahrt- und Reisekostenentschädigungen der DB- und Kommunalsteuerpflicht unterliegen werden. In diesem Fall würde es zu keiner Gleichstellung, sondern sogar zu einer Schlechterstellung der freien Dienstnehmer gegenüber den echten Dienstnehmern kommen.
Vertragsverhältnisse im Überblick
Achtung: Ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag vorliegt, hängt weder von Ihrem Willen, noch von der von Ihnen gewählten Vertragsbezeichnung ab. Ausschlaggebend ist allein, wie der Mitarbeiter tatsächlich für Sie tätig wird. Es genügt also nicht, einen Vertrag als „freien Dienstvertrag“ zu bezeichnen und dann nicht die notwendigen Kriterien eines freien Dienstverhältnisses zu erfüllen.
Dienstvertrag
Ein echter Dienstnehmer schuldet Ihnen seine Arbeitskraft und wird organisatorisch in Ihr Büro eingebunden. Sie sind für die Zahlung der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge und aller weiteren lohnabhängigen Abgaben verantwortlich.
Freier Dienstvertrag
Im Gegensatz zu einem echten Dienstverhältnis gibt es bei einem freien Dienstverhältnis keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ des Arbeitnehmers. Diese drückt sich z.B. durch die freie Einteilung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des Arbeitsablaufs aus. Der freie Dienstnehmer ist organisatorisch nicht in Ihr Unternehmen eingebunden.
Bei Ihren freien Dienstnehmern müssen Sie sich zwar um alle sozialversicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, wie An- und Abmeldung, die Abrechnung und die Beitragszahlungen kümmern, steuerrechtlich werden freie Dienstnehmer jedoch wie „Selbstständige“ behandelt. Das bedeutet, dass sie für die Entrichtung der Einkommensteuer selbst verantwortlich sind. Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Kollektivvertragslohn und soweit nicht anders vereinbart, auf Sonderzahlungen und Urlaub.
Werkvertrag
Werden Sie auf Basis eines Werkvertrages unterstützt, bezahlen Sie dem Werkvertragsnehmer nicht nach Arbeitsdauer sondern nach erbrachtem „Werk“. Der Werkvertragsnehmer schuldet Ihnen ein Arbeitsergebnis. Nach Fertigstellung dieser Leistung endet der Vertrag üblicherweise automatisch. Wie freie Dienstnehmer gelten Personen, die auf Basis eines Werkvertrages arbeiten, steuerlich als Selbstständige.