Neuigkeiten aufbewahrt

Neuigkeiten können zwar an Aktualität verlieren, jedoch nie an Informationswert. Hier finden Sie bisherige Meldungen und Artikel zu unterschiedlichen Themen. Die Artikel sind jeweils einer Branche gemäß unserer Spezialisierung zugeordnet und können im Archiv durch Setzen von Häkchen eingeschränkt werden.


 
31.03.2008 | Freie Berufe

Geschäftsräume mit Kunst beleben

Immer mehr Unternehmer werten Ihre Geschäfträume, Kanzleien oder Sprechzimmer mit Kunstwerken auf und geben ihnen damit ein eindrucksvolleres, einmaliges oder auch einfach behagliches Gesicht.


Ankauf von Kunstwerken:

Erwerben Sie als Unternehmer Kunstgegenstände, wie Bilder, Skulpturen, Installationen, etc. für Ihr Unternehmen und liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, z.B. Ausstattung von Geschäftsräumen, Kanzleien, oder Sprechzimmer etc., sind die angeschafften Kunstwerke unbestritten dem Betriebsvermögen zuzurechnen.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, steht Ihnen daher ein Vorsteuerabzug zu. Zinsen für eine Fremdfinanzierung sind abzugsfähig. Allerdings ist ein Gewinn aus der späteren Veräußerung steuerpflichtig.

Bilder, Skulpturen und Installationen stellen in der Regel keine Antiquitäten dar. Eine Prüfung der Angemessenheit, wie es der Gesetzgeber bei geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten vorsieht, kommt daher nicht in Betracht.


Abnutzung von Kunstwerken:


Weiters ist zu klären, ob Ihre angeschafften Kunstgegenstände dem abnutzbaren oder dem nichtabnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sind. Für die Finanzverwaltung unterliegen Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefäße u.ä. im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden.

Eine außergewöhnliche technische od. wirtschaftliche Abnutzung aufgrund von Wertminderung durch unsachgemäße Behandlung oder durch den Wandel des Zeitgeschmackes ist jedoch zulässig.


Blick nach Deutschland:

Der deutsche Bundesfinanzhof billigt jedoch „Gebrauchskunst“ eine Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung zu. Als Gebrauchskunst werden dabei jene Kunstwerke verstanden, denen kein dauerhafter Wert beizumessen ist, weil sie dem jeweiligen Zeitgeist unterworfen sind und erfahrungsgemäß nach einiger Zeit unmodern werden. Ähnliche Entscheidungen aus Österreich gibt es derzeit noch nicht.