
Die „Kleinstunternehmerregelung“ ermöglicht, dass sich Gewerbetreibende auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht befreien lassen können. Die GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer ist für das Jahr 2008 bis 31.12.2008 zu beantragen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Werden Ihre steuerpflichtigen Einkünfte 2008 max. € 4.188,12 und Ihr Jahresumsatz 2008 max.
€ 30.000 betragen? Dann können Sie sich als Gewerbetreibender auf Antrag rückwirkend für das laufende Jahr von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind:
- Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren)
- Männer über 65 Jahre
- Frauen über 60 Jahre
- Personen über 57 Jahre, die in den letzten 5 Jahren die oben genannten Grenzen (Einkünfte und Umsatz) nicht überschritten haben
Achtung
Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung führt immer auch dazu, dass im jeweiligen Versicherungszweig kein Leistungsanspruch mehr besteht.
Bei einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erwerben Sie daher auch keine Versicherungszeiten für Ihre künftige Pension mehr.
In der Krankenversicherung bedeutet eine Ausnahme, dass Sie auf Kosten der SVA keine Leistungen wie z.B. ärztliche Hilfe, Spitalpflege, etc. in Anspruch nehmen können.
Eine rückwirkende Feststellung der Ausnahme ist nicht möglich, wenn Sie in der Pensions- und/oder Krankenversicherung Leistungen bezogen haben.