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27.02.2009 | Freie Berufe

Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit muss Vortragender selbst versteuern

Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Diese Zurechnung muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken. Die rechtliche Gestaltung ist dabei nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Beratungsweise nichts anderes ergibt.


Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten


Mit einem Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien wird die Zurechnung von Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten nun konkretisiert. Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten wie die von Vortragenden, Schriftstellern, Wissenschaftern und „drittangestellten“ Vorständen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung ab 1.7.2009 demjenigen zugerechnet werden, der die Leistung persönlich erbringt. Durch diese Regelung soll der Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft für höchstpersönliche Tätigkeiten entgegengetreten werden.

Eine höchstpersönliche Tätigkeit übt derjenige aus, der das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern.


Was bedeutet das konkret?


Zukünftig sollen Einkünfte nicht willkürlich verschoben werden können. Zum Beispiel soll es nicht mehr möglich sein, dass ein Vortragender seine Vortragstätigkeit über eine ihm gehörende GmbH abrechnet.


Die Kritik ist groß

Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist umstritten. Viele Experten kritisieren, dass es hier nicht zu einem generellen Durchgriff durch die Rechtsform der Kapitalsgesellschaft kommen darf. Eine Änderung der Zurechnung der Einkünfte sollte nur bei Missbrauch erfolgen.