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15.04.2011 | Freie Berufe

Künstler: Betriebsausgaben oder Pauschale - die Qual der Wahl

Einem Kulturland wie Österreich liegen Künstler bekanntlich besonders am Herzen. Auch wenn Sie in Anbetracht der Abgabenquote nicht viel davon merken. Es bestehen dennoch für Ihre Berufsgruppe interessante Begünstigungen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen möchten.  

Sie können als Künstler – wie jeder andere Unternehmer auch – Ihre beruflich veranlassten Ausgaben steuerlich absetzen. Dabei stehen Ihnen folgende zwei Möglichkeiten offen: Sie machen Ihre tatsächlich angefallenen Ausgaben geltend oder nutzen eine Pauschalierungsmöglichkeit. Ob sich die Pauschalierung für Sie bezahlt macht, hängt einerseits von der Höhe Ihrer Ausgaben ab und andererseits von Ihrer Bereitschaft, Ausgabenbelege zu sammeln.

Pauschalierungsmöglichkeit für kreative Köpfe

Diese Teilpauschalierung gilt für bestimmte berufliche Ausgaben (für die Sie dann keine Belege mehr sammeln, vorzeigen oder aufheben müssen) – und Streit darüber mit dem Finanzamt gibt’s dann auch nicht mehr. Sind Sie selbständig tätiger Künstler oder Schriftsteller, so können Sie 12 % Ihrer Umsätze, höchstens jedoch € 8.725,- jährlich, als Betriebsausgaben geltend machen.

Mit diesem Pauschalbetrag sind abgegolten: Aufwendungen für
  • Arbeitsgeräte (Computer, Ton-/Videokassetten, Aufnahme-/Abspielgeräte)
  • Telefongebühren
  • Büromaterial
  • Fachliteratur und Eintrittsgelder
  • Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika
  • Verpflegung (Reisediäten)
  • im Wohnungsverband gelegene Räume
  • die Bewirtung von Geschäftsfreunden
  • Trinkgelder

Zusätzlich zum Pauschalbetrag können zB folgende Aufwendungen abgesetzt werden:
  • Aus- und Fortbildungskosten
  • Aufwendungen für Musikinstrumente
  • externe Ateliers oder Übungsräume
  • Fahrzeugkosten oder andere Kosten im Zusammenhang mit Auftritten
  • Löhne und Honorare
  • Material- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke
  • Nächtigungskosten
  • Pflichtversicherungsbeiträge
  • Rechts- und Beratungskosten
  • Vermittlungsprovisionen
  • Werbeaufwand, soweit nicht Geschäftsfreundebewirtung

Achtung: Diese Aufwendungen müssen leider weiterhin belegmäßig nachgewiesen werden!

Zusätzlich zu dieser Pauschalierung der Betriebsausgaben ist eine Vorsteuerpauschalierung für diese pauschalierten Ausgaben in Höhe von 12% der pauschalen Betriebsausgaben - max. € 1.047,- möglich.

Wir prüfen standardmäßig, mit welcher Variante Sie besser fahren – damit Sie nicht mehr an das Finanzamt abführen müssen als unbedingt nötig.