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21.07.2008 | Freie Berufe

Mehr Geld für Künstler aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds

Seit 2001 sind Sie als selbständig erwerbstätiger Künstler in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen. Um Künstlern mit geringen Einkünften bei den Sozialversicherungsbeiträgen unter die Arme zu greifen, wurde gleichzeitig der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) geschaffen. Ab 2008 gibt es zahlreiche Neuerungen.


Zuschüsse auch zu Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen

Bisher konnten Sie nur Zuschüsse zu den Pensionsversicherungsbeiträgen beantragen. Ab dem Kalenderjahr 2008 gibt es zusätzlich auch Zuschüsse zu den Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen. Dies gilt rückwirkend für Anträge im Jahr 2008, die Sie für die vier vorangegangenen Kalenderjahre stellen.


Wie hoch dürfen Ihre jährlichen Einkünfte sein?

Um in den Genuss eines Zuschusses zu kommen, muss Ihr Einkommen innerhalb einer Ober- und Untergrenze liegen.

Die Untergrenze, welche sich nur auf Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit bezieht, orientiert sich an der jährlich neu festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze und beträgt im Jahr 2008 € 4.188,12. Neu ist, dass in die Untergrenze auch steuerfreie vermögenswerte Zuwendungen wie z.B. Stipendien und Preise, die aufgrund der künstlerischen Tätigkeit zufließen, angerechnet werden. Dies gilt bereits für die Jahre von 2001-2007.

Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, ist ab 2008 eine Aliquotierung vorgesehen und die Untergrenze wird dementsprechend reduziert.

Die Obergrenze, welche sich im Unterschied zur Untergrenze aus Ihren Gesamteinkünften eines Jahres zusammensetzt, war seit 2001 unverändert. Für das Jahr 2008 wurde Sie auf € 20.940,60 erhöht und soll ab jetzt jährlich angepasst werden. Zusätzlich erhöht sich ab 2008 Ihre Obergrenze um € 2094,06 für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird.


Mit welcher Förderung können Sie rechnen?

Die maximale Höhe des Zuschusses ist seit 2005 gleichgeblieben und beträgt jährlich € 1.026. Der Zuschuss steht aber nur maximal in der Höhe, in der Sie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu leisten haben, zu.

Unter- oder überschreiten Sie die Einkommensgrenze, bringt die sogenannte „Einschleifregelung“ ab 2008 Erleichterungen für Sie. Sie müssen nicht mehr den gesamten Zuschuss zurückzahlen, sondern nur jenen Betrag, um den Sie die Einkommensgrenze über- oder unterschritten haben.