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02.03.2011 |
Freie Berufe
Neue Umsatzsteuerregel für Auslandsengagements von Künstlern
Künstler müssen flexibel sein. Gerade im deutschsprachigen Raum kommt es oft vor, dass etwa ein österreichischer Kabarettist zu einem Gastspiel nach Deutschland geladen wird. Und auch die Philharmoniker sind beispielsweise in Paris gern gesehene Gäste. Seit heuer haben sich die Umsatzsteuerregeln für derartige Auftritte in einem anderen EU-Staat, die im Auftrag von Agenturen oder anderen Unternehmen stattfinden, geändert.
Bis letztes Jahr galt, dass künstlerische Auftritte in dem Land umsatzsteuerbar sind, in dem sie stattfinden. Dasselbe galt für kulturellen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen.
Wo sitzt der Auftraggeber?
Seit heuer ist für die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Leistung zunächst einmal entscheidend, von wem Sie beauftragt werden. Ist Ihr Auftragsgeber eine Agentur oder ein anderes Unternehmen, dann wird Ihre Leistung dort versteuert, wo Ihr Auftraggeber seinen Firmensitz unterhält.
Beispiel: Werden Sie von einer österreichischen Agentur für ein Konzert in Deutschland engagiert, dann ist die Leistung in Österreich, dh dem Sitzstaat der Agentur, umsatzsteuerpflichtig. Durch eine Neuregelung kommt es nämlich zu einer Verlagerung des Leistungsortes auf den Ort des Leistungsempfängers. Sie müssen in diesem Fall österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 10% in Ihrer Honorarnote ausweisen.
Anders, wenn Sie etwa ein Konzert für ein privates Fest – sprich also an einen Nichtunternehmer – erbringen. Ihre Leistung gilt in diesem Fall an dem Veranstaltungs- bzw. Tätigkeitsort als erbracht.
Keine Änderungen gibt es bei der Leistung, die Ihr Auftraggeber an Ihr Publikum erbringt, vereinfacht gesagt also der Besteuerung der Eintrittstickets. Eintrittsberechtigungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, etc. oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen, Ausstellungen oder Seminarveranstaltungen werden weiterhin dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
Wir empfehlen Ihnen, die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Auslandsengagements mit uns abzuklären und stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.