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06.10.2011 | Freie Berufe

Neuerungen bei Kinderbetreuungskosten


Wenige Steuerabzugsposten sind so ergiebig wie Kinderbetreuungskosten. Seit 2009 gibt es diese segensreiche steuerliche Erleichterungen für Familien: Bis zu EUR 2.300 an Betreuungsaufwand können Sie für Ihre Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das Außergewöhnliche an diesem Absetzposten ist, dass es keinen Selbstbehalt zu berücksichtigen gibt, wodurch sich für Sie eine Steuerersparnis bis zu 50% ergibt. In jüngster Zeit erweist sich das Finanzamt bei Kinderbetreuungskosten als besonders großzügig.
 

Auch Ferienlager abzugsfähig
Bis dato musste es sich um reine Betreuungskosten handeln. Wenn Sie Ihr Kind in den Ferien etwa in einem Ferienlager untergebracht haben, dann konnten Sie daher die Kosten für Essen, Nächtigung und Transport zum Ferienlager steuerlich nicht in Abzug bringen. Dank einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinien ist das nun möglich. Für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) sind sämtliche Kosten (z. B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

10. Geburtstag – Steuerabzug für das ganze Jahr

Der Absetzbetrag steht bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes zu. Wenn das Kind etwa am 2. Februar 2011 10 Jahre alt wurde, sind Kinderbetreuungskosten für das gesamte Jahr 2011 bis zum vollen Höchstbetrag von € 2.300 abzugsfähig.

Kosten für Verpflegung und Basteln absetzbar
Bis dato hat das Finanzamt penibel darauf Wert gelegt, dass nur Betreuungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Kosten für Verpflegung und Basteln waren bislang vom Abzug ausgeschlossen und auf der Rechnung explizit auszuweisen. In der Praxis bieten allerdings viele Kindergärten Komplettpakete an. Der Unabhängige Finanzsenat urteilte, dass diese Kosten zur normalen Kinderbetreuung gehören. Deswegen müssen diese Kosten nicht aus dem Gesamtrechnungsbetrag heraus gerechnet werden.

Rechnungen checken

Wie immer legt das Finanzamt auf bestimmte Formalismen wert. So sollten Sie darauf achten, dass die Rechnung der Betreuungseinrichtung den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Kindes sowie bei Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person auch deren Sozialversicherungsnummer und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation (Kursbestätigung) aufweist. Dann kann eigentlich mit dem Steuerabzug nichts mehr schiefgegen.