Neuigkeiten aufbewahrt

Neuigkeiten können zwar an Aktualität verlieren, jedoch nie an Informationswert. Hier finden Sie bisherige Meldungen und Artikel zu unterschiedlichen Themen. Die Artikel sind jeweils einer Branche gemäß unserer Spezialisierung zugeordnet und können im Archiv durch Setzen von Häkchen eingeschränkt werden.


 
17.03.2011 | Freie Berufe

Reisekostenabzug trotz angehängtem Privaturlaub

Ihre Reisetätigkeit ist für die Finanz seit jeher ein rotes Tuch. Nicht, dass der Fiskus Ihnen Studienreisen in Übersee oder Seminarbesuche in Südfrankreich nicht gönnen würde. Solange er die entsprechenden Belege nicht in Ihrer Buchhaltung als Absetzposten findet, ist alles paletti. Finden sich jedoch entsprechende Belege für Reiseaufwendungen wie Flugkosten ins Ausland, wird er in der Regel einen Nachweis darüber verlangen, dass die Reise ausschließlich berufliche Zwecke hatte. Denn hängen Sie nach Ihrem Geschäftstermin oder Kongress im Ausland einen Urlaub an, dann führte das bis dato dazu, dass die Kosten für die gesamte Reise von der Steuer nicht abgesetzt werden konnten. Das soll sich nun ändern.

Bisher führen ein paar nach- oder vorgelagerte Urlaubstage bei einem Businesstrip dazu, dass Ihre Reisekosten zur Gänze privat veranlasst und damit steuerlich nicht absetzbar waren. Der Fiskus drückte lediglich dann ein Auge zu, wenn Sie sich im Zuge Ihrer Geschäftsreise einen einzigen Erholungstag gönnten oder nach Ihren Geschäftsterminen das Wochenende noch dranhängten, um einen billigeren Flug buchen zu können.

Verwaltungsgerichtshof lässt teilweisen Reisekostenabzug zu

Mit dieser Praxis zeigt sich ein Wiener nicht einverstanden. Er war für knapp einen Monat in Asien unterwegs. Zu Beginn verbrachte er ein paar Tage Urlaub mit seiner Ehefrau. Erst danach nahm er seine beruflichen Termine wahr. Er machte seine Reiseaufwendungen als Werbungskosten geltend und zog sich dadurch den Unmut des Finanzamtes zu.

Zu unrecht, wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschied, denn der Gerichtshof lies in seiner Entscheidung erstmals den Abzug der Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft nach Maßgabe der beruflichen Veranlassung zu. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Reise klar in einen beruflichen und privaten Abschnitt einteilen lässt und sich berufliche und private Interessen nicht überschneiden.

Die Fahrt- bzw. Flugkosten können nach dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt werden. Das gilt auch für tatsächliche Nächtigungskosten währen einer längeren Anreise. Noch großzügiger ist der VwGH in punkto Fahrtkosten von Reisen, die unzweifelhaft durch ein fremdbestimmtes betriebliches bzw. berufliches Ereignis unternommen wurden und bei denen das berufliche Motiv überragend im Vordergrund steht. In diesem Fall sind die Fahrtkosten sogar zur Gänze absetzbar, auch wenn private Urlaubstage konsumiert werden.

Sie sollten jedoch nicht Ihre gesamte Urlaubsplanung auf diese Entscheidung aufbauen. Denn man kann davon ausgehen, dass die Finanz genau prüfen wird, ob Ihre Reisen tatsächlich beruflich veranlasst sind. Akquisitionstätigkeiten im Club MED scheiden dabei wohl genauso aus wie Fotostudien in Santorin.