
Nach der Liechtenstein-Affäre, die vor etwa zwei Jahren die Medienberichterstattung dominiert hat, sorgt nun erneut eine Steuer-CD mit gestohlenen Bankdaten für kontroverse Diskussionen und auch Selbstanzeigen.
Die Wirkungen und Nebenwirkungen einer Selbstanzeige
Angesichts der unangenehmen Folgen einer Verurteilung aufgrund einer Steuerstraftat -meist empfindliche Geldstrafen, in Ausnahmefällen auch Freiheitsstrafen - bietet eine richtige Selbstanzeige die Möglichkeit, einer Strafe zu entgehen. Plagt einen reuigen Steuerpflichtigen das schlechte Gewissen oder hat er Sorge um eine baldige Entdeckung seiner Tat, kann eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führen. Hier ist jedoch Vorsicht angesagt. „Richtiges“ Selbstanzeigen ist gar nicht so einfach. Die Tücken stecken im Detail! Die Straffreiheit ist nämlich an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen, um vor einer Strafe bewahrt zu werden.
Die strafbefreiende Selbstanzeige: Wann und wie?
Voraussetzung zur Erlangung einer vollen Straffreiheit ist, dass der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige bei der örtlich und sachlich zuständigen Abgabenbehörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz einbringt. Achtung: Bei einer Selbstanzeige - sowohl für die Einkommensteuer als auch z.B. Grunderwerbsteuer oder Schenkungsteuer - ergibt sich meist die Zuständigkeit von zwei verschiedenen (!) Finanzämter. Weiters müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Darlegung der Verfehlung und Offenlegung aller für die Verkürzung bedeutsamen Umstände
Die Verfehlung muss vollständig, wahr und umfassend beschrieben werden. Also: welche Abgaben wurden verkürzt? In welchen Jahren? Wodurch? Die Behörde muss aufgrund der nachgeholten Angaben des Steuerpflichtigen ohne weiteren Aufwand und Nachforschungen die verkürzten Abgaben leicht vorschreiben können. In der Praxis läuft das meist auf das Einreichen berichtigter Steuererklärungen hinaus. Die pure Übergabe der Buchhaltung an das Finanzamt oder der lapidare Hinweis „ich habe Steuern hinterzogen“ ist ebenso keine ausreichende Offenlegung wie die stillschweigende Nachzahlung in einer späteren Periode.
Die meisten Selbstanzeigen werden schriftlich erstattet, aber auch mündliche Selbstanzeigen sind möglich.
Stellt sich nach einer Selbstanzeige heraus, dass nicht der ganze Betrag offengelegt wurde, so bleibt man aber doch insoweit straffrei, als eine Offenlegung erfolgte.
Eine Darlegung der Verfehlung ist auch für abgabenrechtlich verjährte Zeiträume erforderlich! Bei der Steuer-CD wird die nachzuzahlende Einkommensteuer meist bis 2003 (in Einzelfällen bis 2002) nachzuzahlen sein. Frühere Jahre sind abgabenrechtlich – oft aber nicht auch strafrechtlich – verjährt.
- Bezeichnung der Person(en), für die Selbstanzeige erstattet wird
Straffreiheit kann nur für jene Personen erlangt werden, die in der Selbstanzeige exakt – mit eindeutigem Namen - genannt werden. Gibt es (mehrere) Mittäter, müssen diese gleichzeitig mitangeführt werden, allenfalls auch deren jeweilige Verfehlung.
- Entrichtung der geschuldeten Beträge
Die Selbstanzeige erfordert Schadensgutmachung. Daran scheitern etliche Selbstanzeigen. Die erforderliche Nachzahlung ist in der Regel erst ein Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig (in Ausnahmefällen auch sofort). Der Zeitraum für die Gewährung von Zahlungserleichterungen darf 24 Monate nicht übersteigen. Stolperstein: Wenn es ältere Steuerschulden gibt, so muss mittels einer sogenannten Verrechnungsanweisung klargestellt werden, dass die Überweisung zugunsten der Selbstanzeige zu verbuchen ist.
Rechtzeitigkeit ist entscheidend
Hat die Finanzstrafbehörde zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits sogenannte Verfolgungshandlungen (Einleitung eines Strafverfahrens, Hausdurchsuchung, Rechthilfeverfahren, etc.) gestartet, so ist eine rechtzeitige Einbringung nicht mehr möglich. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Angezeigte von dieser Verfolgungshandlung Kenntnis erlangt hat.
Ebenso nicht rechtzeitig ist eine Selbstanzeige auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt ist und dies dem Selbstanzeiger bekannt war. Im Falle einer Betriebsprüfung muss bei Vorsatzdelikten die Selbstanzeige spätestens bei Prüfungsbeginn erfolgen. Während einer Betriebsprüfung ist eine Selbstanzeige bei Vorsatzdelikten ausgeschlossen.