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31.03.2008 | Freie Berufe

Steuerfreies Zuhause bei Pensionsantritt

Haben Sie Ihr Architekturbüro im eigenen Haus und stehen Sie kurz vor der Pension? Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit einstellen, müssen Sie sich nicht nur um die offenen Forderungen kümmern und Ihre offenen Rechnungen begleichen, sondern auch Ihren Betrieb auflösen.

Und diese Auflösung kann Sie teuer zu stehen kommen. Denn jene Gegenstände, die Sie in Ihrem Betrieb genutzt und steuerlich abgeschrieben haben, werden mit Ende Ihrer Architektentätigkeit Privatvermögen. Wenn dieses Vermögen heute mehr Wert ist als in Ihren Büchern steht, dann müssen Sie diesen „Mehr“wert - im Fachjargon „stille Reserven“ - versteuern. Vor allem bei Immobilien kann die Wertsteigerung enorm sein. Das kann zu schmerzhaften Steuerbelastungen für Sie führen. Um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die Grundbedürfnisse wie Wohnen abdecken, nicht belastet werden, gibt es Ausnahmen.


Steuerfreie Entnahme Ihres Zuhauses:

Sie können ein Gebäude, das bisher in Ihren Büchern erfasst war und in dem Sie gewohnt haben, steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Allerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein. Voraussetzung ist u.a., dass Sie das Architektenbüro wegen Erwerbsunfähigkeit aufgeben oder dass Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Das Gebäude muss in den letzten beiden Jahren vor der Einstellung Ihres Architekturbüros Ihr Hauptwohnsitz gewesen sein.

Außerdem darf das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Schließung Ihres Büros weder von Ihnen noch von einem Erben veräußert werden. Wird das Gebäude innerhalb dieser fünf Jahre veräußert, müssen Sie die bisher unversteuerten stillen Reserven nachversteuern.

Die Befreiung umfasst nicht nur das Gebäude, sondern auch den dazugehörigen Grund und Boden.