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15.07.2009 | Mittelständische Unternehmen

Umsatzsteuer: Umfassende Neuerungen ab 2010

Der Dienstleistungsverkehr hat sich aufgrund von Globalisierung, Deregulierung und technologischem Wandel sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht erheblich verändert. Insbesondere können immer mehr Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden. Die Neuregelung zur Leistungsortbestimmung soll dieser Tatsache künftig besser Rechnung tragen.


WAS ändert sich?


Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen im EU-Raum sollen Dienstleistungen künftig an dem Ort besteuert werden, an dem der Verbrauch tatsächlich erfolgt (Bestimmungslandprinzip). Nach den derzeitigen Vorschriften erfolgt in vielen Fällen eine Besteuerung im Ursprungsland. Das schafft Anreize für Unternehmen, sich in Ländern mit niedrigen Umsatzsteuersätzen niederzulassen und verursacht beachtliche Wettbewerbsverzerrungen.

Für die Bestimmung des Leistungsorts sind folgende beide Grundregeln zu berücksichtigen:


1. Dienstleistungen an Steuerpflichtige

Im so genannten „Business to Business“ – Bereich ist auf den Ort abzustellen, an dem der Empfänger der Leistung ansässig ist (und nicht wie bisher allgemein auf den Ort, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist).

Der Empfängerort liegt vorrangig dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Bei Leistungserbringung an eine feste Niederlassung ist dieser Ort für die Besteuerung ausschlaggebend. Liegen weder Sitz noch feste Niederlassung vor, so zählt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsempfängers.

In diesen Fällen kommt es zwingend zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger („Reverse Charge“).

Außerdem muss künftig nicht nur für Warenlieferungen an Unternehmer sondern - falls der Leistungsempfänger die Vorsteuer absetzt - auch für im EU-Ausland erbrachte Dienstleistungen eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden. Dazu ist sowohl die eigene UID-Nummer, als auch jene der Leistungsempfänger anzugeben.


2. Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Für „Business to Consumer“ – Dienstleistungen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Leistungsort liegt dort, wo der Dienstleistungserbringer Sitz, feste Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Keine Regel ohne Ausnahmen

Wie bereits bisher bestehen für zahlreiche Dienstleistungen Ausnahmen von den beschriebenen Grundregeln, beispielsweise für folgende Leistungen:

Grundstücksleistungen - darunter fallen etwa die Tätigkeit von Maklern, Architekten und Sachverständigen - werden weiterhin an dem Ort besteuert, an dem das Grundstück gelegen ist. Weiters werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wie Catering am Tätigkeitsort besteuert.

Für Güterbeförderungsleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich wird die komplexe Spezialbestimmung durch die Besteuerung am Empfängerort ersetzt. Die Möglichkeit zur Verlagerung des Leistungsortes durch Bekanntgabe einer ausländischen UID-Nummer wird somit hinfällig.

Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln muss man ab 2010 zwischen kurz- und langfristiger Vermietung unterscheiden. Ein typisches Beispiel dafür ist das Leasinggeschäft. Künftig wird die langfristige Vermietung an Unternehmer ab 2010 entsprechend der Grundregel am Empfängerort besteuert. Hingegen bleibt die langfristige Vermietung an Nichtunternehmer weiterhin am Unternehmerort steuerbar. Ausgenommen von den beiden Grundregeln sind kurzfristige Vermietungen von maximal 30 Tagen. Diese werden jeweils am Übergabeort besteuert.


WANN treten die Neuregelungen in Kraft?


Die neuen Bestimmungen basieren auf einer Richtlinie der Europäischen Union, die im Vorjahr beschlossen wurde und sind ab 2010 in Österreich in Kraft.
 

 
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