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24.09.2010 | Freie Berufe

Verluste aus Vermietung bald vortragsfähig?

In Krisenzeiten ist kaum jemand vor Verlusten gefeit. Doch während Gewerbetreibende, die eine Bilanz erstellen, den Verlust unbegrenzt vortragen und mit späteren Gewinnen gegen rechnen können, können Unternehmer, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln,  einen Verlust nur mit Gewinnen der nächsten drei Jahre ausgleichen. Entsteht der Verlust nicht in Ihrem Unternehmen, sondern bei der Vermietung einer Wohnung, bleibt Ihnen der Verlustvortrag ganz verwehrt. Denn bei den außerbetrieblichen Einkünften wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte kommt ein Verlustvortrag gar nicht in Betracht. Doch das könnte sich nun ändern.

Für Vermieter ist die jetzige Situation nachteilig. Wenn sie einen Verlust erzielen, den sie im selben Jahr nicht mit positiven Einkünften ausgleichen können, so werden nachfolgende Gewinne ohne Berücksichtigung dieses Verlustes versteuert. Diese Einschränkung ist mit guten Argumenten immer wieder auf verfassungsrechtliche Kritik gestoßen. Bislang wurde das Verlustvortragsverbot für Vermieter damit erklärt, dass diverse Vermietungsaufwendungen – wie zum Beispiel der Herstellungsaufwand oder Aufwendungen für Sanierungsmaßnamen – über zehn oder fünfzehn Jahre verteilt werden und konnten.

Abbruchkosten führen zu Verlust
Besonders nachteilig hat sich der fehlende Verlustvortrag für eine Vermieterin ausgewirkt, die jahrelang mit Gewinn eine Immobilie vermietet hat. Ein Verlust ergab sich allerdings als das Gebäude abgerissen wurde und die Abbruchkosten des Gebäudes, das eigentlich noch funktionstüchtig gewesen wäre, durch eine neue Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf das neu errichtete Gebäude aktiviert und in Folge nicht abgeschrieben werden konnte.    

Gesetzprüfungsverfahren wird eingeleitet

Der Verfassungsgerichtshof nimmt diesen Fall zum Anlass, die im Einkommensteuergesetz verankerte Verlustvortragsregelung einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen. Mit einer raschen Entscheidung ist hierbei nicht zu rechnen. Zudem ist auch nicht klar, ob im Falle der Aufhebung der Beschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkunftsarten die Änderung nur für die Zukunft oder auch rückwirkend gilt.

Gewinner der Neuregelung
Von der Aufhebung der geprüften Bestimmung würden neben Vermietern vor
allem Gewerbetreibende und Freiberufler mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung profitieren. Aber auch bei den Kapitaleinkünften wäre in bestimmten Fällen ein Verlustvortrag vorteilhaft. Im privaten Bereich könnte ein Vortrag von Verlusten aus Aktienverkäufen interessant sein.

Doch auch wenn die Verlustvortragsmöglichkeiten jedem Steuerpflichtigen zugänglich sind, wird in jedem Fall die 75%-Verlustvortragsgrenze zu berücksichtigen sein. Sie besagt, dass maximal 75% des Gewinns eines Jahres zum Ausgleich mit einem bestehenden Verlustvortrag verwendet werden können. Im Ergebnis heißt das, dass sich die Verlustverwertung über einen längeren Zeitraum hinziehen wird und zumindest 25% des Gewinns eines Jahres der Besteuerung unterworfen werden müssen. Ausnahmen von der Verlustvortragsgrenze bestehen beispielsweise für Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Nur diese können Sie in vollem Umfang verwenden, um einen bestehenden Verlustvortrag auszugleichen.