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16.07.2010 | Freie Berufe

Verträge zwischen den Angehörigen

Ehegattin als Dienstnehmerin - Verträge zwischen nahen Angehörigen 

Ob Dienstverhältnis, Werkvertrag, Mietvereinbarung oder Darlehensgewährung - Leistungsbeziehungen innerhalb der Familie werden vom Finanzamt immer besonders kritisch gesehen. Hintergrund: Steuerpflichtige können versuchen, durch eine Art „Einkommensverteilung“ auf Familienangehörige ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Einerseits können die Kosten dieser Vertragsbeziehung bei einem Familienmitglied steuerlich abgesetzt werden, andererseits kommt es bei dem anderen Familienmitglied zu keiner oder nur einer geringen Steuerbelastung aufgrund einer insgesamt sehr niedrigen Steuerbemessungsgrundlage. Die Abgabenbehörde prüft daher sehr genau, ob diese Verträge tatsächlich wirtschaftlich begründet sind oder nur zur Steuervermeidung abgeschlossen werden. 

Steuerlich anerkannt werden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur dann, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
  • die Vereinbarung muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
  • der Vertrag muss nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können (Schriftlichkeit!) und
  • der Vertrag könnte auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden können.

Welche wesentlichen Punkte sind daher bei der Gestaltung von Dienstverträgen bzw. Werkverträgen jedenfalls zu berücksichtigen?


Ein Dienstvertrag zwischen nahen Angehörigen sollte eine klare Beschreibung des Aufgabenbereichs und Zeitaufwands sowie die kollektivvertragliche Einstufung enthalten. Die Höhe der Entlohnung sollte neben der Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit auch die Einstufung der übrigen Mitarbeiter berücksichtigen.

Bei einem Werkvertrag ist es notwendig, die Leistungen exakt zu beschreiben und den Leistungszeitpunkt sowie das hiefür vereinbarte Entgelt ausreichend zu konkretisieren.
 Beispiele einer bloß familienhaften Mitarbeit, deren Entlohnung zu keinen Gewinn mindernden Betriebsausgaben führt, sind:
-
Telefondienste
- Terminvereinbarungen
- Bankerledigungen
- gelegentliche Chauffeurdienste
- PKW-Reinigungen
- Rasenbetreuung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte erst vor kurzem einen Paradefall so genannter familienhafter Mitarbeit zu entscheiden. Dabei ging es um eine Lehrerin, die nebenberuflich als Werbevertreterin tätig war und Zahlungen an Sohn, Tochter, Nichte und Schwester als „Personalausgaben für Subvertreter“ im beträchtlichen Umfang Gewinn mindernd geltend machte. Es gab aber keine schriftlichen Vereinbarungen und auch keine Stundenaufzeichnungen; die Anzahl der Stunden wurde geschätzt, pauschal abgerechnet und das Honorar bar ausbezahlt.

Diesen Ausgaben versagte die Finanzverwaltung nach Meinung des VwGH zu Recht die steuerliche Anerkennung, weil die rechtzeitige und vollständige Bekanntgabe der Vereinbarung, die exakte Umschreibung der Leistungen, des Leistungszeitpunktes und des vereinbarten Entgeltes nicht vorlagen.

Im konkreten Fall wäre eine inhaltlich klare Darlegung der erbrachten Leistungen, am besten in Form eines schriftlichen Vertrages, als auch ein fremdüblicher Zahlungsverkehr mit regelmäßiger Rechnungslegung und Zahlung notwendig gewesen. Bemängelt wurde auch, dass keine Stundenaufzeichnungen geführt wurden, da auch bei Verträgen mit Familienfremden üblicherweise solche Aufzeichnungen erfolgen. Daher konnte die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass keine steuerlich anzuerkennenden, schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren Leistungsbeziehungen im Sinne der genannten Anforderungen vorlagen.
 Eheliche Beistandspflicht?Das ABGB bestimmt im Wesentlichen, dass ein Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken hat, wofür ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht.

Liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes Vertragsverhältnis zugrunde, sind die geleisteten Abgeltungsbeträge familienhaft bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen anzusehen.

Ein Dienstvertrag mit dem Ehegatten setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im ABGB begründete Mitwirkungspflicht und die familienhafte Mitarbeit hinausgeht.
  Ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten ist unter anderem auch nur dann anzuerkennen, wenn die Entlohnung für die Tätigkeit angemessen ist. Der VwGH hat erst im März 2010 auch die Unterbezahlung im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit der Ehegattin als steuerlich nicht absetzbar beurteilt.