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29.09.2008 | Freie Berufe

Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten?

Mitgliedsbeiträge stellen eine wichtige Einnahmequelle für Vereine dar und leisten einen bedeutenden Beitrag zur Vereinsfinanzierung. Unterstützen Sie einen Verein in Form von Mitgliedsbeiträgen, sind diese allerdings nicht immer als Werbungskosten anerkannt.


Voraussetzungen erfüllt?

Im Gegensatz zu Pflichtbeiträgen (z.B. an diverse Kammern – von der Ärztekammer bis zur Landwirtschaftskammer und von der Notariatskammer bis zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten), die immer abzugsfähig sind, können Sie freiwillige Mitgliedsbeiträge an Vereine nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Vereine bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände oder Interessenvertretungen, die sich ausschließlich und überwiegend mit der Wahrnehmung Ihrer beruflichen Interessen befassen. Darüber hinaus dürfen Mitgliedsbeiträge nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.


Private Mitgliedsbeiträge ohne Steuervorteil

Alle anderen freiwillig geleisteten Mitgliedsbeiträge (z.B. an den Naturschutzbund, an Greenpeace, etc.) sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Bestenfalls können Sie diese Zuwendungen als Spende absetzen. Garantiert abzugsfähig ist Ihre Spende aber nur an eine der rund 350 Institutionen, die vom Finanzminister als „begünstigte Empfänger“ eingestuft werden. Spenden werden bis maximal 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres anerkannt. Die Liste der Begünstigten finden Sie unter www.bmf.gv.at. Sie umfasst vorwiegend medizinische und wissenschaftliche Vereine.


Beispiel

Eine Fitnesstrainerin wollte ihre an das „Rote Kreuz“ und an den „Österreichischen Alpenverein“ gezahlten Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten geltend machen. Da diese Vereine allerdings nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, wurden die geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht als Werbungskosten anerkannt.