
Wer kennt sie nicht, die langwierigen Diskussionen mit dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer, wenn es um die Abzugsfähigkeit von Kosten für Arbeitsmittel geht, die auch privat genutzt werden könnten. Vor allem Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches werden bei privater und betrieblicher Veranlassung grundsätzlich vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfasst. Doch, wir haben eine gute Nachricht für Sie: Das Aufteilungsverbot für privat und beruflich genutzte Gegenstände wurde ein wenig aufgeweicht.
Der aktuelle Stand der Dinge …
Eine AHS-Lehrerin wurde dazu gedrängt, eine Ausbildung als Snowboardlehrerin zu absolvieren, damit sie in der Wintersportwoche als solche eingesetzt werden kann. Die Lehrerin kam dieser Bitte nach und erwarb eine Snowboardausrüstung. Der Verfassungsgerichtshof erkannte die Aufwendungen zwar nicht zur Gänze, aber immerhin entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Werbungskosten an.
Bei sowohl betrieblich als auch privat genutzten Gegenständen müssen Sie zwischen folgenden drei Varianten unterscheiden:
Ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Nutzung
Wer zur Berufsausübung z.B. eine Snowboardausrüstung nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann die Kosten für das Snowboard zur Gänze als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Gemischte Nutzung, aber klare Trennbarkeit zwischen beruflicher und privater Nutzung
Ist eine Trennbarkeit zwischen beruflicher und privater Nutzung gegeben, können Sie den beruflichen Anteil als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Doch aufgepasst! Bei Wirtschaftsgütern mit mehrjähriger Nutzungsdauer richtet sich die Aufteilung in abzugsfähig und nicht abzugsfähigen Aufwand nicht nach Ihrer kurzfristigen Nutzung im Anschaffungsjahr, sondern nach der voraussichtlichen beruflichen und privaten Nutzungsquote während der gesamten Nutzungsdauer.
Auf das Beispiel der AHS-Lehrerin bezogen bedeutet das, dass nicht das Anschaffungsjahr als Beispielsjahr der Nutzung herangezogen werden darf, sondern auch die Jahre danach mit einzubeziehen sind. Die Anschaffungskosten für das Snowboard, welches die AHS-Lehrerin im Anschaffungsjahr ausschließlich beruflich und in den Folgejahre zu 60 % beruflich und zu 40 % privat nutzt, sind daher nur im Ausmaß von 60 % abzugsfähig.
Kein Pardon bei Zweifelsfällen
Können Sie keine klare Trennung der beruflichen und privaten Nutzung nachweisen, so sind die Aufwendungen leider, nach wie vor, nicht abzugsfähig.