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25.11.2008 | Freie Berufe

Zinsen auf ausländischen Bankkonten im Visier der Finanz

Verfügen Sie über ein Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland? Ihre Zinsen auf ausländischen Bankkonten bleiben dem österreichischen Fiskus nicht verborgen und müssen von Ihnen als Empfänger der Zinszahlungen in Österreich versteuert werden.

Um sicherzustellen, dass die in einem EU-Staat oder einem Drittstaat (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra, San Marino, etc.) erzielten Zinsen tatsächlich auch beim Empfänger der Zinszahlung in der EU versteuert werden, gibt es bei der Umsetzung der Zins-RL zwei unterschiedliche Systeme:


Informationsabkommen

Beim seit 2005 unter den meisten EU-Staaten und anderen Nicht-EU-Mitgliedsstaaten wie z. B.: Monaco, Andorra, San Marino, etc. stattfindenden Informationsaustausch über Zinserträge wird keine Quellensteuer einbehalten, sondern das jeweilige Wohnsitzfinanzamt über ausländische Zinseinkünfte informiert. Legen Sie beispielsweise als Österreicher Geld auf Ihr Konto in Deutschland, wird der österreichische Fiskus von den deutschen Behörden über die Zinszahlungen an Sie benachrichtigt. Durch Überprüfung Ihrer Angaben in der Steuererklärung kann der österreichische Finanzbeamte auf sehr einfache Art und Weise feststellen, ob Sie die im Ausland erzielen Kapitalerträge vollständig versteuern. Da diese Informationen erst seit einigen Monaten verstärkt ausgewertet werden, trudeln seit kurzem Nachfragen vom Finanzamt bei österreichischen Steuerpflichtigen und deren Wirtschaftstreuhändern ein.


Ausnahme: EU-Quellensteuer

Österreich, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein und die Schweiz beteiligen sich derzeit nicht an diesem Informationsaustausch, da dazu die Lockerung des Bankgeheimnisses Voraussetzung wäre. Diese Staaten ziehen den EU-Bürgern eine Quellensteuer von aktuell 20 Prozent (ab 2011 sind es 35 %) der Zinserträge ab und führen davon 75 % an den jeweiligen Staat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, ab.


Post von der Finanz?

Besteht der Verdacht, dass Sie ausländische Kapitaleinkünfte nicht Ihrem Finanzamt gemeldet haben und es daher eventuell zu einer Abgabenverkürzung gekommen ist, kann es zu einem sogenanntes „Ergänzungs- oder Auskunftsersuchen“ kommen. Die betroffenen Zinserträge müssen Sie mit einem Steuersatz von 25 % nachversteuern. Das gleiche gilt für Dividenden oder sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfondsanteilen. Diese sind mit dem Sondersteuersatz von 25 % zu versteuern.


Straffreiheit durch Selbstanzeige

Versteuern Sie Ihre Zinserträge, die Sie im Ausland erzielen, nicht vollständig, drohen finanzstrafrechtliche Folgen in Form von Geldstrafen. Theoretisch können zusätzlich sogar Freiheitsstrafen bis zu sieben Jahren verhängt werden. Prüfen Sie in jedem Fall daher rechtzeitig, im Idealfall bevor das Finanzamt Interesse bekundet, ob eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung notwendig ist.

 

 
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