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30.04.2010 | Freie Berufe

Berufszugang für Ziviltechniker

Viele junge Absolventen eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums sammeln ihre Berufserfahrung durch eine selbständige Tätigkeit bei einem Ziviltechniker. Oft kommt dann nach 3 Jahren Berufserfahrung das böse Erwachen, denn die Tätigkeit als „Neuer Selbständiger“ wird nicht als Praxis für den Berufungszugang gewertet.

Die Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis ist in Österreich an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich muss eine österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder EWR, eine schweizer Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft zu einem Staat mit dem Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung hat, vorliegen. Weiters muss die erforderliche fachliche Befähigung vorliegen und kein Ausschließungsgrund vorhanden sein. Die fachliche Befähigung setzt ein ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Magister- oder Diplomstudium, eine dreijährige Praxis und die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung voraus.


Diese dreijährige Praxis ist nach Abschluss des Studiums zurückzulegen und muss geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxiszeiten dürfen ausschließlich in Form

- eines Dienstverhältnisses, einschließlich eines freien Dienstverhältnisses ODER
- als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes (z. B.: Baumeister, Ingenieurbüro) ODER
- im öffentlichen Dienst

absolviert werden. Dies schließt daher die Tätigkeit in Form eines Werkvertrages bei einem Ziviltechniker und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Einstufung als „Neuer Selbständiger“ für den Erwerb von Praxiszeiten aus.


Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Unterschiede zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis und alten (Gewerbetreibenden) und neuen Selbständigen (Werkvertrag) anhand der Sozialversicherungswerte 2010 geben. 

Unterschiede anhand der Sozialversicherungswerte 2010


Die Unterschiede zwischen echtem und freiem Dienstvertrag sind mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 auf der abgabenrechtlichen Seite noch einmal deutlich verringert worden. Die arbeitsrechtlichen Unterschiede bleiben jedoch weiter aufrecht. 
Im Vergleich zum echten Dienstverhältnis fällt beim freien Dienstverhältnis für den Arbeitgeber keine Kostenbelastung für Nichtleistungszeiten (Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) oder Sonderzahlungen an.