Neuigkeiten aufbewahrt

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30.06.2008 | Freie Berufe

Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach Unfällen und Krankheiten

Hat Ihr Arbeitnehmer einen Unfall oder ist er krank, müssen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich das Entgelt weiterzahlen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gewährt Ihnen - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - einen Zuschuss zu dieser Entgeltfortzahlung. Dazu müssen Sie lediglich einen Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA einbringen.


Was Sie erfüllen müssen …

Sie sind als Arbeitgeber anspruchsberechtigt, wenn in Ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Außerdem muss der betroffene Arbeitnehmer – egal ob Arbeiter, Angestellter oder Lehrling – bei der AUVA unfallversichert sein. Auch bei teilzeitbeschäftigten und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern haben Sie Anspruch auf diesen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.


Zuschuss bei Freizeit- oder Arbeitsunfällen

Erleidet Ihr Arbeitnehmer einen Unfall, erhalten Sie den Zuschuss dann, wenn die Arbeitsverhinderung zumindest drei aufeinander folgende Tage dauert. Der Zuschuss wird Ihnen - unabhängig davon ob es sich um einen Freizeit- oder Arbeitsunfall handelt - ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für maximal 42 Kalendertage pro Arbeitsjahr gewährt.


Zuschuss bei Erkrankungen

Ist Ihr Arbeitnehmer krank, haben Sie erst ab dem 11. Tag eines durchgehenden Krankenstandes Anspruch auf den Zuschuss. Auch in diesem Fall wird Ihnen der Zuschuss für maximal 42 Kalendertage pro Arbeitsjahr gewährt.


Wie hoch ist der Zuschuss?


Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts. Für fortgezahlte Sonderzahlungen erhalten Sie einen Zuschlag in Höhe von 8,34 %.