
Immer wieder liest man von Unternehmen, die sich z.B. aufgrund schlechter Unternehmensergebnisse vor Ablauf der Amtsperiode von Ihren Vorständen trennen. Diese Abberufungen gehen in den seltensten Fällen reibungslos über die Bühne und können bei Fehlern mitunter sehr kostspielig sein.
„Wichtiger“ Abberufungsgrund ist entscheidend!
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können vor Ablauf ihrer Amtsperiode nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Entscheidend ist, dass die weitere Beibehaltung des Vorstandsmitgliedes für die Gesellschaft unzumutbar ist.
Zu den „wichtigen“ Gründen zählen:
Grobe Pflichtverletzungen
Darunter fallen Handlungen, durch die der Gesellschaft oder ihrem Ansehen Schaden droht oder ein solcher bereits eingetreten ist - beispielsweise strafbare Handlungen oder unzulässige Spekulationsgeschäfte. Voraussetzung ist ein Verschulden des betroffenen Vorstandsmitgliedes.
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Kann das Vorstandsmitglied wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse, z.B. durch das Fehlen notwendiger Kenntnisse oder aufgrund länger andauernder, schwerer Erkrankungen, seinen Aufgaben nicht nachkommen, ist eine Abberufung möglich. In diesem Fall muss kein Verschulden des Vorstandsmitgliedes vorliegen.
Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung
Auch ein Misstrauensvotum durch die Hauptversammlung berechtigt den Aufsichtsrat zur Abberufung. Entscheidend ist, dass der Vertrauensentzug sachlich gerechtfertigt ist – also nicht von Gefühlen oder Vorurteilen bestimmt wird. Anlass für ein sachliches Misstrauensvotum können etwa ein schlechtes Jahresergebnis oder fortschreitende Verluste sein.
Unabhängig um welchen Abberufungsgrund es sich tatsächlich handelt, sind folgende zwei Fragen immer zu prüfen:
1. Liegt ein wichtiger Grund vor?
2. Ist die Geltendmachung dieses wichtigen Grundes sachlich erfolgt?