
Nach den neuen Antikorruptionsregelungen, die seit 2008 in Kraft getreten sind, empfehlen wir Ihnen, Geschenke an Geschäftspartner sorgfältiger zu prüfen. Denn jetzt steht im Bestechungsfall auch der Geschenkgeber unter Strafandrohung. Straflos bleiben Schenker und Beschenkter, wenn es sich bei der Zuwendung lediglich um einen geringfügigen Vorteil handelt. Und den beziffert der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur mit € 100. Alles darüber hinaus könnte im einen oder anderen Fall Schenker und Beschenkten in den Geruch von Bestechung und Korruption bringen.
Geschenke an Bedienstete und Beauftragte von privaten Unternehmen
Im privatwirtschaftlichen Sektor sind Einladungen zu Geschäftsessen oder Kulturveranstaltungen, die der „Klimapflege“ dienen, zulässig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung stehen. Nimmt der Beschenkte für die Geschenkannahme jedoch eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung vor, ist sowohl die Geschenkannahme durch Mitarbeiter oder Beauftragte sowie die Hingabe durch den Geschenkgeber strafbar.
Straflos bleiben sowohl Geschenkgeber als auch Geschenknehmer nur dann, wenn die Zuwendung die Geringfügigkeitsgrenze von € 100 nicht übersteigt.
Geschenke an Amtsträger
Im öffentlichrechtlichen Bereich sind auch diese „geringfügigen“ Geschenke problematisch, wenn ein Zusammenhang zu einer Amtshandlung hergestellt werden kann (egal ob pflichtgemäßes oder pflichtwidriges Handeln belohnt wird). Geschenke im Sinne eines gezielten „Anfütterns“ oder der „Klimapflege“ im Hinblick auf die Amtsführung sind ebenfalls unzulässig und bei Schenker und Beschenktem strafbar. Dies bereits dann, wenn die Zuwendung dazu dienen soll, den Amtsträger „für alle Fälle“ gewogen zu stimmen oder ein „positiveres“ Gesprächsklima zu erzielen. Dazu zählen etwa regelmäßige Essenseinladungen.
Vermeiden Sie daher generell Geschenke an öffentliche Amtsträger und gewähren Sie ihnen keinerlei Vorteile, die ihre Handlungen als Beamte beeinflussen.
Vorsicht statt Nachsicht
Da diese neuen Bestimmungen zu großer Verunsicherung und Unverständnis geführt haben, empfehlen wir Ihnen, Ihren Mitarbeitern die Gefahr einer Strafbarkeit bewusst zu machen. Bei größeren Unternehmen ist eventuell auch der Einsatz eines Antikorruptionsbeauftragten sinnvoll.