
Gehört Ihr Unternehmen zu jenen Kapitalgesellschaften, die Minderheitsbeteiligungen im Ausland halten? Dann haben wir eine gute Nachricht für Sie. Kapitalgesellschaften können sich ab sofort die auf Dividenden aus Auslandbeteiligungen bezahlte Steuer auf die heimische Körperschaftsteuer anrechnen lassen. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung!
Diskriminierung ausländischer Dividenden wurde beseitigt
Bisher waren nur Auslandsdividenden aus Beteiligungen von mehr als 10 % bei einer Mindestbehaltefrist von einem Jahr in Österreich steuerfrei. Bei geringeren Beteiligungen musste sowohl im Ausland aber auch im Inland Körperschaftsteuer in voller Höhe entrichtet werden.
Anrechenbarkeit der ausländischen KöSt
Diese Dividenden aus Auslandsbeteiligungen sind zwar weiterhin von der österreichischen Kapitalgesellschaft zu versteuern, doch kann die Körperschaftsteuer der ausländischen Kapitalgesellschaft angerechnet werden. Die Anrechnung ist mit dem österreichischen KöSt-Satz in Höhe von 25 % gedeckelt.
Beispiel
Ausländische KöSt niedriger als österreichische KöSt – z.B. Slowakei:
Die Dividende unterliegt der österreichischen KöSt von 25 %, vermindert um die slowakische KöSt von 19 %, muss also in Österreich mit 6 % versteuert werden.
Ausländische KöSt höher als österreichische KöSt – z.B. Deutschland:
Die deutsche KöSt von (rund) 30 % wird auf den österreichischen Steuersatz von 25 % angerechnet – die Dividende ist in Österreich daher steuerfrei.
Die Anrechnung umfasst nicht nur direkt erhaltende Auslandsdividenden, sondern auch Dividenden, die in Investmentfonds enthalten sind.