
Da die vom Finanzminister geförderten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften unter Beschuss der EU kamen, wurde nach einer Alternative gesucht. Mit dem Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz sollen die Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Risikokapital nach internationalem Vorbild verbessert werden. Ziel ist ein Innovationsschub für den Standort Österreich.
Investment-Kommanditgesellschaft oder Investment-Aktiengesellschaft
Mit der neugeschaffenen "Investmentgesellschaft" soll eine neue Struktur für die Veranlagung in Beteiligungen, die Risikokapital darstellen, geschaffen werden. Diese kann als Investment-Kommanditgesellschaft oder als Investment-Aktiengesellschaft mit einem Mindestkapital von 2 Millionen Euro gegründet werden.
Der Entwurf sieht eine gesetzliche Mindestbeteiligung der Investoren in Höhe von € 50.000 vor. Zusätzlich zur Überlassung von Eigenkapital kann die Investmentgesellschaft den Beteiligungsunternehmen auch Fremdkapital zur Verfügung stellen.
Management der Investmentgesellschaft
Das Management der Investmentgesellschaft erfolgt entweder durch natürliche Personen oder durch eine Kapitalgesellschaft als Managementgesellschaft.
Die Vermögensgegenstände sowie die Konten der Investmentgesellschaft müssen zwingend von einer Depotbank verwahrt werden. Diese muss eine Reihe von Pflichten erfüllen und haftet gegenüber der Investmentgesellschaft und den Investoren.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Gewinne aus der Veräußerung von in- und ausländischen Beteiligungen sollen steuerfrei sein. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste sollen hingegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Gleiches gilt für Fremdfinanzierungszinsen der Investmentgesellschaft. Diese sollen nicht abzugsfähig sein.
Werden Gewinne an die Eigentümer der Gesellschaft ausgeschüttet, sind diese steuerlich wie jede andere Ausschüttung zu behandeln.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die die Vorgaben für Investmentgesellschaften erfüllen, können – wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – steuerneutral in eine Investmentgesellschaft umgewandelt werden.
Administrativer Mehraufwand
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz – trotz der relativ hohen administrativen Verpflichtungen – die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Private Equity und Venture Capital Strukturen in Österreich verbessern wird.