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09.12.2010 | Internationale Unternehmen

Verschärfung der Offenlegungsverpflichtungen für Privatstiftungen

Zur Steigerung der Transparenz, insbesondere in Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sind Privatstiftungen auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2010 seit 1.7.2010 verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen.

Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle beim Bundesministerium für Inneres zu informieren. Wurde die Privatstiftung vor dem 1.7.2010 errichtet, hat die Offenlegung bis 31.12.2010 zu erfolgen.
Die vorsätzliche Verletzung dieser Offenlegungsverpflichtung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

Verschärfung abgewendet

Besondere Brisanz erhielt diese Neuregelung durch eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) Salzburg vom 29.3.2010 (GZ. RV/0443-S/04), die allerdings zur Vorgängerbestimmung ergangen ist. Der UFS Salzburg hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde und alle Änderungen in Gleichschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift (!) vorzulegen sind. Nach allgemeiner langjähriger Praxis werden aber i.d.R. nicht beglaubigte Abschriften vorgelegt. Das Verlangen nach beglaubigten Abschriften oder Gleichschriften würde zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen.

Der UFS Salzburg hat in dieser Entscheidung außerdem die Auffassung vertreten, dass die Urkunden „unverzüglich“ vorzulegen seien und im jeweiligen Veranlagungszeitraum bereits vorgelegen sein müssten. Aus dem Gesetzeswortlaut ist diese strenge Auslegung nicht ableitbar und würde in Einzelfällen auch zu völlig unverhältnismäßigen und überschießenden Rechtsfolgen führen. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung selbst eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht (Zl. 2010/15/0083). Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertritt nämlich in den so genannten Stiftungsrichtlinien eine großzügigere Rechtsauffassung (unbeglaubigte Abschriften sind ausreichend).

Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Klarstellung im Rahmen des vorliegenden Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011) – im Sinne der BMF-Ansicht – gefordert, welche nunmehr erfüllt wurde. Demnach sind unbeglaubigte Abschriften der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung ausreichend. Darüber hinaus wird die Geldwäschemeldestelle erst dann informiert, wenn die Privatstiftung der Offenlegungsverpflichtung trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachkommt.

Neue Mitteilungsverpflichtung
Der Begünstigte muss in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde nicht bereits namentlich bezeichnet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Begünstigte von einer in der Stiftungserklärung vorgesehenen Stelle als solcher „festgestellt“ wird.
In der Regierungsvorlage zum BBG 2011 ist nun vorgesehen, dass der Stiftungsvorstand die „festgestellten“ Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen hat; diese Mitteilungsverpflichtung soll mit 1.4.2011 in Kraft treten.

Die Mitteilung soll über FinanzOnline erfolgen, wobei der Begünstigte individualisierbar zu bezeichnen ist (insbesondere durch Name und Geburtsdatum).
Die Namen der zum 31.3.2011 bereits bestehenden bzw. „festgestellten“ Begünstigten sind dem zuständigen Finanzamt erst bis zum 30.6.2011 elektronisch mitzuteilen.
Wer die Mitteilungspflicht bezüglich der Begünstigten nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen!



FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering)
Die FATF hat in ihrem Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria vom 26.6.2009 die Transparenz österreichischer Privatstiftungen kritisiert. Um dieser Kritik zu begegnen, wurde bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 eine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz eingeführt.

Zur Steigerung der Transparenz soll nunmehr im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 eine Mitteilungspflicht im Privatstiftungsgesetz für den Fall statuiert werden, dass der Begünstigte einer Privatstiftung nicht in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde bezeichnet ist, sondern von einer in der Stiftungserklärung vorgesehenen Stelle „festgestellt“ wird.