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03.03.2008 | Internationale Unternehmen

Vorstände: Ausnahmeregelung von Selbständigenvorsorge bei Abfertigungsanspruch

Seit rund fünf Jahren gibt es durch die „Abfertigung neu“ eine betriebliche Mitarbeitervorsorge für alle Arbeitnehmer. Mit Jahresbeginn wurde das Gesetz zur „Abfertigung neu“ auf Selbständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte ausgeweitet.
Auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften unterliegen seit Jahresbeginn der neuen Selbständigenvorsorge.

Ausnahmen bestätigen wie so oft die Regel!

Sie werden als Vorstand dann nicht in die neue Selbständigenvorsorge einbezogen, wenn bereits Ende 2007 in Ihren Anstellungsverträgen ein Abfertigungsanspruch vereinbart wurde. Dasselbe gilt auch, wenn diese Verträge mit demselben Dienstgeber oder im Konzern fortgesetzt werden.

Mit dieser Ausnahmeregelung wurde sichergestellt, dass Sie als Vorstand für Ihre bisher erworbenen vertraglichen Abfertigungsansprüche weiterhin in den Genuss der begünstigten 6 %igen Besteuerung für freiwillige Abfertigungen kommen. Entsteht ein Anspruch gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse, wäre dies nämlich ausgeschlossen.