
Bei unseren Nachbarn findet derzeit ein regelrechter Steuerwettbewerb statt. So lockt etwa die Slowakei Investoren mit 19% Körperschaftsteuer; Ungarn gar mit 16%. Unser nördlicher Nachbar Slowenien senkt den Steuertarif für Gesellschaften ab 2010 auf 20%.
Auch Tschechien folgt diesem Trend und hat mit Beginn 2008 eine umfassende Steuerreform eingeläutet. Dabei werden die Körperschaftsteuer- als auch Einkommensteuertarife gesenkt. Dafür gibt es Einschränkungen beim Zinsenabzug.
Senkung der Körperschaftsteuer und Einkommensteuer
Die Körperschaftssteuer wurde von 24% auf 21% gesenkt. Bis 2010 ist eine weitere Senkung um je einen Prozentpunkt pro Jahr auf 19% vorgesehen.
Nicht nur Körperschaften werden entlastet. Auch natürliche Personen kommen in den Genuss eines günstigeren Einkommensteuertarifs. Der bislang mehrstufige Einkommensteuersatz von 12% – 32% wird durch eine einheitliche flat tax von 15% abgelöst. Diese bemisst sich ab heuer vom sogenannten „Superbruttolohn“, d.h. das um Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung erhöhte Gehalt.
Einschränkung beim Zinsenabzug
Um größere Steuerausfälle zu vermeiden, wurde im Gegenzug zur Tarifsenkung die Zinsenabzugsfähigkeit eingeschränkt.
Schon bisher konnten alle Zinsen an verbundene Unternehmen in Tschechien nur dann abgesetzt werden, wenn die betreffenden Darlehen nicht höher waren als das vierfache Eigenkapital. Mit Beginn 2008 wird dieses Verhältnis weiter verschärft und außerdem Unterkapitalisierungsregeln auch für Darlehen gegenüber Dritten wie z.B. Banken eingeführt. Zusätzlich wird der Zinsenabzug durch einen Höchstbetrag limitiert, der der Verzinsung der durchschnittlichen Darlehen mit der 12-Monats-Interbankrate, die um 4% erhöht wird, entspricht.
Diese Regelungen gelten dann, wenn die Finanzaufwendungen 1 Mio. CZK (ca. 35.000 €) jährlich überschreiten. Sie sind auf alle Neuverträge und Nachträge zu bestehenden Verträgen ab Beginn 2008 anzuwenden. Für alle anderen Verträge gibt es eine zweijährige Übergangsfrist.
Attraktivität Tschechiens als Sitz für Holdinggesellschaften steigt
Veräußert eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft ihre Anteile an einer in- oder ausländischen Tochtergesellschaft, so wird der Gewinn künftig von der Steuer befreit.
Bei der Tochtergesellschaft muss es sich um eine Kapitalgesellschaft handeln, die in Tschechien oder einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Die tschechische Muttergesellschaft muss zu mindestens 10% über 12 Monate hinweg beteiligt sein. Außerdem gilt diese Befreiung für Tochtergesellschaften in einem Drittstaat, mit dem Tschechien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sofern dort die Körperschaftssteuer nicht unter 12% liegt.
Weitere für Unternehmer relevante Veränderungen betreffen unter anderem die steuerliche Abschreibungen bei Pkw, die erweiterte Abzugsfähigkeit von Personalnebenkosten, Steuerfreibeträge und die Abschaffung der Steuerbegünstigung des Finanzierungsleasings.
Anreize für Investoren
Die Reform enthält viele Vorteile für österreichische Investoren. So bedeutet die Tarifsenkung zweifelsohne einen Vorteil. Die Auswirkung der eingeschränkten Zinsenabzugsmöglichkeit hängt von der Finanzierung der Gesellschaft ab. Eindeutig von Vorteil ist die Befreiung der Beteiligungsveräußerungen. Fazit: Der Standort Tschechien ist nicht nur aufgrund der örtlichen Nähe attraktiv – auch steuerlich liegt das Gute näher als man denkt.