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19.12.2008 | Internationale Unternehmen

Sind Stiftungsvorstandsvergütungen umsatzsteuerpflichtig?

Sieht die Stiftungserklärung nichts anderes vor, so müssen Stiftungsvorstände nach den Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Für Vergütungen an Aufsichtsräte und andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind, muss keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Doch wie ist die Vorgangsweise bei Vergütungen an Stiftungsvorstände?


Entgelte des Stiftungsvorstands in der Regel umsatzsteuerpflichtig

Stiftungsvorstände sind aus steuerlicher Sicht hinsichtlich ihrer Aufgabe – nämlich der Verwaltung von fremden Vermögen - selbstständig tätig.

Bisher war umstritten, ob die Vergütungen an den Stiftungsvorstand der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht. Jüngst wurde durch den bundesweiten Fachbereich für Umsatzsteuer die Verwaltungsmeinung des Finanzministeriums klargestellt. Demnach sind Stiftungsvorstandsvergütungen umsatzsteuerpflichtig. Stiftungsvorstände müssen daher eine Rechnung unter Ausweis von 20 % Umsatzsteuer für die erhaltene Vergütung legen.


Wie die Umsatzsteuer nicht zur Kostenfalle wird …

Wurde bisher keine Umsatzsteuer abgeführt, werden diese Vergütungen für die Stiftung oftmals um diese 20 % teurer. Denn vielfach sind Privatstiftungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht oder nur zum Teil unternehmerisch tätig sind oder selbst keine Leistungen mit Umsatzsteuer erbringen.

Als Beispiel sei hier auf die „Vermietung“ von Grundvermögen hingewiesen. Um in diesem Fall in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, sollte die Stiftung die Möglichkeit nutzen, auf Steuerpflicht der Vermietung zu optieren. Ansonsten wird die vom Stiftungsvorstand in Rechnung gestellt Umsatzsteuer in der Privatstiftung zum Kostenfaktor.

Problematischer ist die Situation für die Stiftung insoweit, als sie Unternehmensbeteiligungen oder Kapitalveranlagungen hält. In diesem Zusammenhang ist sie nämlich jedenfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hier ergibt sich eine weitere Gestaltungsidee: Stiftungsvorstände könnten ihre Vergütung ohne Umsatzsteuer verrechnen, solange sie als sogenannte Kleinunternehmer unecht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies wird allerdings bei Angehörigen beratender Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, etc. in der Praxis vielfach nicht möglich sein.