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17.03.2011 |
Lohnverrechnung
Arbeitgeber bei Bonusmeilen außer Obligo
Wenn Ihr Dienstnehmer Bonusmeilen für Privatreisen verwendet, dann muss er diese Ersparnis im Rahmen seiner Steuerveranlagung versteuern - Sie als Arbeitgeber müssen weder Lohnsteuer, noch einen Dienstgeberbeitrag, einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag oder Kommunalsteuer einbehalten.
Wir haben bereits letztes Jahr über die diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs informiert - nun hat das Finanzministerium diese Regelung auch in den Richtlinien festgelegt und illustriert den Sachverhalt mit folgendem Beispiel.
Mit Bonus around the world
Ein Arbeitnehmer erwirbt aufgrund seiner Dienstreisen Bonusmeilen. Im Jahr 2010 löst er die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug ein. Da der Vorteil dem Arbeitnehmer mit der Einlösung der Bonusmeilen zugeflossen ist, hat er den Vorteil im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2010 als veranlagungspflichtige nichtselbständige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zu erklären. Als Vorteil sind die ersparten Aufwendungen (zB.: Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges) anzusetzen.
Die Sozialversicherung sieht das anders: Die privat verwendeten Bonusmeilen sind SV-pflichtig, außer eine private Verwendung der Bonusmeilen wird vom Dienstgeber verboten. Ohne ein solches Verbot muss der Dienstgeber den Vorteil im Beitragsmonat der Einlösung der Bonusmeilen erfassen. Als Basis gilt in allen Fällen der Mittelpreis des Verbrauchsortes. In den meisten Fällen wird das jedoch kein Thema sein, zumal ein Großteil der betroffenen Dienstnehmer über der Höchstbeitragsgrundlage verdienen.