
Sie sind klein, aus Papier und tragen wesentlich zur Mitarbeiterzufriedenheit bei: die Essensbons. Da sie auch Missbrauchspotential in sich bergen, sind sie in letzter Zeit immer mehr ins Blickfeld der Finanzverwaltung gerückt.
In unmittelbarer Nähe
Als Dienstgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Essensbons bis zu einem Betrag von € 4,40 pro Mahlzeit steuerfrei gewähren. Wichtig dabei: Das Essen muss in einem Gasthaus oder Restaurant am Arbeitsplatz oder unmittelbar in der Nähe des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Wenn also ein Bankangestellter aus 1010 Wien in einem Restaurant am Spittelberg essen geht, sind die € 4,40 zu versteuern.
In jüngster Vergangenheit kontrolliert die Finanzverwaltung verstärkt, mit welchen Betrieben Restaurants und Gaststätten „Essensbons“-Arrangements getroffen haben. Wenn Sie als Arbeitgeber Essensbons für Restaurants gewähren, die jenseits Ihrer Bezirksgrenze liegen, droht Ihnen die Nachversteuerung der Essensmarken.
Weihnachtsfeier auf Firmenkosten
Ungemach droht Ihnen auch, wenn Ihre Mitarbeiter die Essensmarken „missbräuchlich“ verwenden. So geschehen in der vergangenen Vorweihnachtszeit. Da lud ein Mitarbeiter zur privaten Weihnachtsfeier in die betriebsnahe Gaststätte und entlohnte den Wirten mit 80 Essensbons. Dass er nicht wusste, dass er pro Tag nur eine Marke verwenden darf, darf bezweifelt werden.
Stellen Sie also sicher, dass Ihre Mitarbeiter diese Regel einhalten und dass die Essensbons an arbeitsfreien Tagen nicht eingelöst werden können. Für die Finanzverwaltung ist es nämlich ein leichtes, den Privatkonsum Ihrer Mitarbeiter nachzuweisen und eine Verprobung der eingelösten Marken mit der Anzahl Ihrer Dienstnehmer vorzunehmen.
Kommunizieren Sie die „Essensbons“-Do’s und Don’ts an Ihre Mitarbeiter – damit Ihnen als Chef nicht am Ende der Appetit vergeht.