
Die Finanzbehörde ist bei der Erschließung neuer Einnahmenquellen bekanntlich sehr erfindungsreich. Und so vertritt sie seit Jahren die Meinung, dass Bonusmeilen von Vielfliegerprogrammen, die Ihre Dienstnehmer beruflich erwerben und für private Zwecke einsetzen, einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Mit der Folge, dass dieser Vorteil sowohl der Lohnsteuer als auch den Lohnnebenkosten unterliegt und darüber hinaus der Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Status Quo
In der Praxis sah das bislang so aus: Ihr Mitarbeiter muss Termine im Ausland für Ihr Unternehmen wahrnehmen. Der Aufwand für seine Flugreisen beläuft sich im Jahr auf € 10.000. Großzügig wie Sie sind, überlassen Sie ihm die Bonusmeilen zur privaten Verwendung. Die Folge: 1,5% der Flugkosten -das sind € 150 - mussten als Sachbezug versteuert werden. Und zwar egal, ob Ihr Mitarbeiter die Meilen verwendet oder verfallen lässt.
Verwaltungsgerichtshof entlastet Sie
Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Regelung nun ein Ende bereitet und entlastet Sie als Dienstgeber dadurch. Denn in Zukunft obliegt die Versteuerung der Bonusmeilen nicht mehr Ihnen, sondern Ihrem Dienstnehmer.
Versteuerung durch Ihren Dienstnehmer
Was muss Ihr Dienstnehmer bei der Versteuerung der Bonusmeilen beachten?
- Zeitpunkt der Versteuerung: Laut Verwaltungsgerichtshof hat Ihr Dienstnehmer erst dann einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn er die Bonusmeilen verwendet, dh dass
- er die Meilen für private Zwecke einlöst,
- sich dafür Reiseutensilien kauft oder
- über Internetforen damit handelt.
- Höhe des Vorteils: Der Wert der Bonusmeilen entspricht dem Betrag, den sich Ihr Dienstnehmer durch die Verwendung der Meilen erspart.
- Veranlagung: Wenn Ihr Mitarbeiter sich maximal € 730 erspart hat, ergibt sich keine Steuerpflicht. Diesen Betrag darf er nämlich steuerfrei dazuverdienen. Beträgt die Ersparnis mehr oder hat er noch andere Einkünfte, muss er eine Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr, in dem er die Meilen verwendet hat, durchführen und den Vorteil als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.
Aus steuerlicher Sicht ergeben sich für Sie als Arbeitgeber keine Pflichten. Die Ersparnis durch die Bonusmeilen gilt zwar als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, aber als Entgelt von dritter Seite (konkret von den Fluglinien). Dadurch sind Sie nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet und müssen auch keine Lohnnebenkosten wie DB, DZ und Kommunalsteuer abführen.
Fallstrick Sozialversicherung
Auch wenn wir aus steuerlicher Sicht Entwarnung geben können – die Sozialversicherungspflicht für den Vielfliegerbonus besteht grundsätzlich weiterhin. Sofern der Vielflieger in Ihrem Betrieb über der Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 4.110 verdient, ergibt sich daraus keine weitere Belastung. Für Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, die in den Genuss von Bonusmeilen kommen und ein Gehalt unter € 4.110 beziehen, raten wir Ihnen, sich gegen mögliche Sozialversicherungsnachforderungen abzusichern:
- Informieren Sie diese Mitarbeiter über die Neuregelung und ihre Verpflichtung zur Steuerveranlagung.
- Fordern Sie die betroffenen Dienstnehmer auf, Ihnen ihre Ersparnis durch Verwendung der Bonusmeilen anzuzeigen (auch bei einer Ersparnis von unter
€ 730), damit Sie den Sachbezugswert der Sozialversicherung unterwerfen können.
- Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf folgendes hin: Sollten Ihre Dienstnehmer dieser Meldepflicht nicht nachkommen und sich daraus nachträglich eine Forderung der Sozialversicherung ergeben, so wird der Nachzahlungsbetrag von den Dienstnehmern rückgefordert werden.