
Bankbeamter müsste man sein. Gratis Konto, Bankomatkarte zum Nulltarif und Habenzinsen kennen sie nur von den Kontoauszügen ihrer Kunden. Freilich sind nicht nur Banken als Arbeitgeber großzügig, sondern auch andere Branchen. Allen voran der Handel. Vielleicht haben auch Sie in Ihrem Bekanntenkreis eine Boutiquenverkäuferin, die die neusten Trends zu Schnäppchenpreisen bezieht. Oder einen Autoverkäufer, der sich privat PS-starke Geschoße zu Sonderkonditionen leisten kann.
So ein Mitarbeiterrabatt freut die Dienstnehmer naturgemäß - und die Finanz nicht minder. Denn dieser Rabatt gilt als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und ist zu versteuern.
Spielwiese Mitarbeiterrabatte
Soweit so gut. Dass ein unüblich hoher Preisnachlass vom Arbeitgeber auf ein Goody, das man stolz seinen Freunden präsentieren kann, quasi einem Gehaltsbestandteil entspricht und Lohnsteuer nach sich zieht, ist ja einzusehen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es dabei nicht bleibt. Seitdem sich die Finanzverwaltung nämlich intensiv dem Thema Mitarbeiterrabatte widmet, ortet sie überall Vorteile für den Dienstnehmer - selbst wenn diese den Betroffenen selbst verborgen bleiben.
Wo ist der Vorteil?
Beispiel gefällig? Vielleicht bewundern Sie in einigen Textil- oder Restaurantketten die adretten Outfits der Verkäuferinnen. Ob einem dieses einheitliche Erscheinungsbild nun gefällt oder nicht - es ist wohl davon auszugehen, dass die Trägerinnen dieser „Kostüme“ ihre Outfits nach Dienstschluss ablegen und es folglich nicht als Vorteil betrachten, wenn die Geschäftsleitung ihnen die Kleidung schenkt. Fraglich auch, ob die Croupiers von Kasinos einen Vorteil darin sehen, einen Smoking zu besitzen. In Einzelfällen wird das feine Tuch vielleicht auf Bällen Einsatz finden, aber bei den meisten Kasinoangestellten wird der Anzug in der Freizeit wohl sein Dasein im Kasten fristen.
Die Finanz sieht in allen diesen Fällen sehr wohl einen Vorteil. Kleidungsstücke, die ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt vom Arbeitgeber erhält, sind der Lohnsteuer zu unterwerfen, und zwar auch dann, wenn die Kleidung nur bei der Arbeit getragen wird.
Werbeeffekt
Wenn Sie als Arbeitgeber die Versteuerung mit dem Argument unterbinden wollen, dass solche Outfits einen Werbeeffekt für das Unternehmen haben, stoßen Sie bei den Lohnprüfern auf taube Ohren. Ebenso ergeht es Kfz-Händlern, die ihren Angestellten verbilligt Autos verkaufen und sich dabei auf den Werbeeffekt berufen. Oder Banken, die ihren Mitarbeitern eine gratis Kontoführung ermöglichen. Auch hier kennen die Prüfer kein Erbarmen. Jeder Rabatt, den der Mitarbeiter nur aufgrund seiner Anstellung erhält und der einem normalen Kunden verwehrt bleiben würde, ist steuerpflichtig.
Tipp
Wenn Sie ein Unternehmen leiten, das Mitarbeiterrabatte üblicher Weise gewährt (z.B. Handel mit Textilien, Kfz, Kosmetika, Lebensmittel), sollten Sie das Rabattereglement mit einem Experten der Lohn Company im Detail besprechen und penibel genau dokumentieren, welche Preisvorteile Sie Ihren Mitarbeitern einräumen.
Die Experten der Lohn Company können Ihnen Lösungen aufzeigen, wie Sie den einen oder anderen Rabatt gestalten müssen, um ihn „in Einklang mit den Lohnsteuerrichtlinien“ zu bringen. Denn das Thema „Mitarbeiterrabatt“ kommt bei der nächsten Lohnabgabenprüfung garantiert aufs Tapet. Seien Sie deshalb vorbereitet. Auch im Steuerrecht heißt es „Angriff ist die beste Verteidigung.