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31.03.2008 | Medizinische Berufe

Neue Regelung für 24-Stunden-Betreuung

Mit Ende des Jahres ist die „Amnestieregelung“ im Pflegebereich ausgelaufen. Seit Jahresbeginn können bei Beschäftigung illegaler Pflegekräfte Verwaltungsstrafen verhängt werden. Erfolgt die Legalisierung bis Ende Juni 2008, so müssen laut Bundesregierung keine Rückzahlungen und Strafen befürchtet werden.


Legalisierung der Pflegekraft:


Voraussetzung für die Legalisierung ist die Anmeldung des Wohnsitzes der Betreuungskraft. Um seine Pflegekraft zu legalisieren, gibt es nun mehrere Möglichkeiten. Die für die betreuungsbedürftige Person teurere Variante ist, die Betreuungskraft entweder selbst oder über einen Trägerverein als Arbeitnehmer anzustellen. In diesem Fall kommen auf die betreute Person monatliche Lohnabrechnungen sowie höhere Kosten in Form von drei Sonderzahlungen, Gewährung von Urlaub und Entgeltfortzahlungen bei Dienstverhinderungen zu. Außerdem gilt beim Angestelltenmodell der Mindestlohntarif.

Kostengünstiger ist es, wenn die Betreuungskraft ihre Tätigkeit selbständig im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung ausübt. In diesem Fall ist die Betreuungskraft selbst für die Anmeldung bei Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt verantwortlich. Das Entgelt ist frei vereinbar und wird in einem Personenbetreuungsvertrag fixiert.


Einkommensteuerpflicht für Pflegekräfte:

Da es sich bei den Betreuungskräften mehrheitlich um Personen aus dem Ausland handelt, stellt sich die Frage der Einkommensteuerpflicht in Österreich.

Hält sich die Betreuungskraft länger als sechs Monate in Österreich auf, wird sie in Österreich grundsätzlich mit dem Welteinkommen steuerpflichtig. Sämtliche erzielte Einnahmen - dazu zählen das Entgelt für die Betreuung, Sachbezüge wie freie Kost und Logis und Fahrtkosten - werden den Ausgaben gegenübergestellt. Der Differenzbetrag unterliegt der Besteuerung. Alternativ zu den tatsächlichen Ausgaben können 12 % der Einnahmen pauschal als Ausgaben abgezogen werden. Zusätzlich können die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Ein Einkommen bis zu EUR 10.000 bleibt steuerfrei.


Wie werden die Umsätze besteuert?

Hinsichtlich der Umsatzsteuer fallen Betreuungskräfte im Normalfall unter die Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass jährliche Einnahmen von bis zu EUR 36.000 inkl. USt umsatzsteuerbefreit sind.

Die betreuungsbedürftige Person kann die Kosten für die Betreuung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie zumindest Pflegegeld der Pflegestufe 1 bezieht. Das bezogene Pflegegeld und etwaige andere Förderungen sind von den geltend zu machenden Betreuungskosten abzuziehen.