
Im Rahmen des
Abgabenänderungsgesetzes 2010 kommt es im Bereich der
Umsatzsteuer ab 2011 zu umfassenden Änderungen:
Leistungsort ab 2011
Wo sonstige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Leistungsort. Der Leistungsort für
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen war bisher am Tätigkeitsort. Haben Sie z.B. in Deutschland einen Vortrag gehalten, so waren Sie in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Da es im EU-Raum die Regelung des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung gibt, haben Sie bisher Ihre Honorarnote ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ausgestellt.
Ab 2011 gilt das
Empfängerortprinzip (Generalnorm), wenn Ihr Vertragspartner Unternehmer (UID-Nr.) ist. Dies bedeutet, dass Ihre Leistung an dem
Ort (in dem Land) umsatzsteuerpflichtig ist, wo der Empfänger seinen
Berufssitz hat.
Beispiele:
1)
Empfänger in Österreich: Werden Sie von einer Agentur in Österreich für einen Auftritt in Deutschland engagiert, so ist Ihre Honorarnote mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen, da die Agentur Ihren Sitz in Österreich hat.
2)
Empfänger in der EU: Werden Sie von einer Organisation mit Sitz in Deutschland beauftragt, bei einem Kongress in Italien vorzutragen, so liegt der Leistungsort in Deutschland. Ihre Honorarnote ist daher ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Der Leistungsempfänger in Deutschland kümmert sich somit um die Formalitäten.
3)
Empfänger im Drittland: Werden Sie von einem Unternehmen in den USA für einen Vortrag in Österreich gebucht, ist folgende Vorgehensweise erforderlich: Liegt der Leistungsort im Drittland (also nicht EU-Raum), so kommen die ausländischen Regelungen zur Anwendung. Ist dort keine Regelung des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen, so kann eine Registrierung im Drittland erforderlich sein, um die ausländische Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Für sonstige Leistungen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerpflichtig sind und bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (nach der Generalnorm) übergeht, ist monatlich/quartalsweise eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei Ihrem Finanzamt einzureichen. In der ZM sind die UID der jeweiligen Geschäftspartner und der Gesamtwert aller Leistungen mit Übergang der Steuerschuld für den Meldezeitraum anzugeben. Wenn Sie in einem Meldezeitraum keine Leistungen mit Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger erbringen, ist keine ZM zu übermitteln! Die ZM ist elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen)
bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats (z.B. für Leistungen im Mai bis Ende Juni) einzureichen. Entscheidend ist der
Zeitraum der Leistungserbringung, nicht wann die Honorarnote gelegt bzw. bezahlt wurde.
Umsatzgrenze für Umsatzsteuervoranmeldung
Unternehmer sind grundsätzlich zur Erstellung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Bisher gab es aber die Erleichterung, dass bis zu einem Umsatz von € 30.000,-/Jahr diese Meldung auch
quartalsweise erfolgen kann. Diese Grenze wird
ab 2011 auf € 100.000,- angehoben.
Eine weitere Änderung betrifft die
Einreichung des Formulars für die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt. Bisher war dies erst ab einem Jahresumsatz von über € 100.000,- notwendig,
ab 2011 bereits ab € 30.000,-. Eine
Umsatzsteuerjahreserklärung ist ab 2011 für Kleinunternehmer (die unecht umsatsteuerbefreit sind) erst ab einem Jahresumsatz von € 30.000,- (bisher € 7.500,-) erforderlich.
Zusammenfassend gelten daher
ab 2011 für UVA und Jahreserklärung folgende Regelungen:
| Vorjahresumsatz |
UVA-Zeitraum |
Verpflichtung zur
UVA-Einreichung |
Verpflichtung zur Abgabe
USt-Jahreserklärung |
| bis € 30.000 |
vierteljährlich |
nein |
nein |
| über € 30.000 bis € 100.000 |
vierteljährlich |
ja |
ja |
| über € 100.000 |
monatlich |
ja |
ja |