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26.02.2009 | Medizinische Berufe

Die Arbeitslosenversicherung für Selbständige im Überblick

Mit 1. Jänner 2009 ist ein neues Modell der Arbeitslosenversicherung für Selbständige in Kraft getreten. Seither können Sie als Selbständiger auf freiwilliger Basis Ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) informiert jeden Versicherten über die Möglichkeit des „Opting-In“.


Bis wann muss ich mich entscheiden?


Sind Sie erst seit dem Jahr 2009 unternehmerisch tätig, können Sie innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVA über die Möglichkeiten einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung in das neue System „hineinoptieren“. Waren Sie bereits vor diesem Zeitpunkt selbständig tätig, können Sie sich bis Ende 2009 für oder gegen die Arbeitslosenversicherung entscheiden. Wichtig ist: Gleichgültig, ob Sie sich für oder gegen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden - Ihre Entscheidung ist für 8 Jahre bindend.


Wie viel kostet die freiwillige Arbeitslosenversicherung?


Sie haben als Selbständiger die Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage beträgt je nach Wahl ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG (2009: € 4.690). Den Beitragssatz in Höhe von sechs Prozent der Beitragsgrundlage müssen zur Gänze Sie tragen.


Wer ist zuständig?

Bei einer freiwilligen Versicherung werden die Beträge von der SVA vorgeschrieben. Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist das AMS zuständig.


Wann gelten Sie als arbeitslos?

Ihr Unternehmen muss geschlossen werden und Sie müssen den Gewerbeschein zurücklegen. Das AMS prüft in weiterer Folge, ob für die Schließung des Unternehmens ein Grund vorliegt, wie z.B. eine drohende Überschuldung oder gesundheitliche Probleme.

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist an viele weitere Voraussetzungen geknüpft. Es muss nicht nur der Tatbestand der Arbeitslosigkeit vorliegen. Sie müssen auch Arbeitswilligkeit und –fähigkeit nachweisen, indem Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und zumutbare Beschäftigungen annehmen.


Achtung

Waren Sie vor 2009 unselbständig und selbständig erwerbstätig, behalten Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den Sie durch Ihre unselbständige Tätigkeit erworben haben.

Beginnen Sie nach dem 01.01.2009 eine selbständige Tätigkeit, wahren Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld dann, wenn Sie vor Ihrer Selbständigkeit zumindest fünf Jahre unselbständig beschäftigt waren. Nur für den Fall dass Sie diese fünf Jahre noch nicht erreichen, ist ein Beitritt zur Arbeitslosenversicherung als Selbständiger zu überlegen.
 

 
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