
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Einzugsbereich des Wohnortes der Eltern keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Entfernung zum Ausbildungsort ist entscheidend
Besteht im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes (bis 80 km Entfernung) keine entsprechende universitäre Ausbildungsmöglichkeit und muss Ihr Kind daher auswärts studieren, so können Sie die Aufwendungen für die Universitätsausbildung Ihres Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ebenso ist die Voraussetzung erfüllt, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Ausbildungsort des Kindes zwar weniger als 80 km beträgt, die Fahrt zum Ausbildungsort mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel aber mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort der Eltern entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar. Vorausgesetzt natürlich, dass es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.
Pauschalbetrag: € 110 pro Monat
Die außergewöhnliche Belastung der auswärtigen Berufsausbildung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110 pro Monat berücksichtigt, mit dem alle tatsächlichen Mehraufwendungen abgegolten sind. Dieser steht Ihnen auch während der Ferien zu. Für die Gewährung dieses Freibetrages ist es nicht Voraussetzung, dass Sie Familienbeihilfe beziehen. Ihr Kind muss die Ausbildung allerdings in der Absicht betreiben „durch ernsthafte und zielstrebige Bemühungen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen“.