
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes konnten bereits bisher - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden - steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der UFS (Unabhängige Finanzsenat) die Aufwendungen für ein einjähriges Schüleraustauschprogramm an einer amerikanischen High School als außergewöhnliche Belastung anerkannt, nachdem die Anerkennung zuvor vom zuständigen Finanzamt versagt wurde.
Entfernung zum Ausbildungsort ist entscheidend
Besteht im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes (bis 80 km Entfernung) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für Ihr Kind, so können Sie die Aufwendungen für die Berufsausbildung Ihres Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ebenso ist die Voraussetzung erfüllt, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Ausbildungsort des Kindes zwar weniger als 80 km beträgt, die Fahrt zum Ausbildungsort mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel aber mehr als je eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort der Eltern entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar. Vorausgesetzt natürlich, dass es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.
Pauschbetrag: € 110 pro Monat
Die außergewöhnliche Belastung der auswärtigen Berufsausbildung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110 pro Monat berücksichtigt, mit dem alle tatsächlichen Mehraufwendungen - z.B. Unterbringungskosten, höhere Fahrtkosten, etc. - abgegolten sind. Dieser steht Ihnen auch während der Ferien zu. Für die Gewährung des Pauschbetrages ist der Bezug von Familienbeihilfe keine Bedingung. Ihr Kind muss die Ausbildung allerdings in der Absicht betreiben „durch ernsthafte und zielstrebige Bemühungen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen“.
Kein Unterschied zwischen Studenten- und Schüleraustauschprogrammen
Schon bisher wurde der Pauschbetrag in Höhe von € 110 pro Monat für die Teilnahme an geförderten Studentenaustauschprogrammen wie z.B. Erasmus anerkannt. Durch die Entscheidung des UFS wurde nun klargestellt, dass dies genauso für Schüleraustauchprogramme gilt. Hat Ihr Kind an einem internationalen Schüleraustauschprogramm teilgenommen, sollten Sie daher überprüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind und Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen können.