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12.11.2010 | Medizinische Berufe

Ein Dienstauto für Ihre Ehefrau

Nur wenige Aufwendungen werden von Betriebsprüfern so akribisch und umfassend geprüft wie Ihre Ausgaben für das Auto. Der PKW ist eben nicht nur das Liebkind der Österreicher, sondern auch der Finanzverwaltung. Und so verwundert es nicht, dass einem Radiologen die steuerliche Geltendmachung eines Dienst-PKWs für seine Gattin vom Finanzamt verwehrt wurde. Der Mediziner ließ sich die Streichung dieser Ausgaben aber nicht gefallen und bekam vom Verwaltungsgerichtshof Recht.

Anlassfall der jüngst vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Causa waren PKW-Aufwendungen, die ein Kärntner Facharzt für Radiologie in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend machen wollte. Der Arzt beschäftigte seine Gattin in seiner Ordination und stellte ihr einen Audi A3 zur Verfügung, wofür er jährlich rund € 7.000 bis € 8.000 als Betriebsausgaben absetzen wollte.

Versteuerung bei der Ehefrau als Dienstnehmerin
Grundsätzlich können Sie Ihrem Dienstnehmer einen PKW zur Verfügung stellen, den dieser auch für Privatfahrten nutzt. Der Umstand, dass der Dienstnehmer das Auto auch für privaten Fahrten (dazu zählt auch der Weg zwischen Wohnung des Angestellten und der Ordination!) nutzen darf, bedeutet für ihn einen Vorteil. Wie die Höhe dieses Vorteils zu bemessen ist, ist im Steuerrecht genau definiert und beträgt 1,5% der Anschaffungskosten, maximal aber € 600. Wenn der Dienst-PKW also € 30.000 kostet, dann beläuft sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis – auch Sachbezug genannt – auf € 450 im Monat. Von diesem Wert ist Lohnsteuer und Sozialversicherung zu bezahlen.  

Kein Steuerabzug trotz Sachbezug

Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Sachbezug bei der Gattin angesetzt und versteuert, dennoch verwehrten das Finanzamt und der unabhängige Finanzsenat dem Arzt den Steuerabzug. Dies mit der Begründung, dass der Arzt nicht nachweisen konnte, dass der Dienstwagen überwiegend für Ordinationszwecke genutzt wurde. Der Arzt konnte tatsächlich keinen Nachweis für die betriebliche Nutzung erbringen. Er gab jedoch an, dass das Fahrzeug etwa für die Zurücklegung der täglichen Fahrten zur Post eingesetzt worden sei. Der Kontra des Finanzamts: Das nächstgelegene Postamt befindet sich in unmittelbarer Nähe, dh ca. 150 m von der Ordination entfernt.

Grünes Licht vom Verwaltungsgerichtshof
Der Radiologe zeigte sich jedoch kämpferisch und beschwerte sich beim Verwaltungsgerichtshof über die Streichung der Ausgaben, der ihm Recht gab. Allein die Zurverfügungstellung des Wagens an eine Dienstnehmerin genügte dem Gerichtshof schon, um den PKW als Betriebsvermögen anzusehen. Insofern ist der Betriebsausgabenabzug legitim.

Anstelle der Qualifikation als Betriebsvermögen beschäftigte den Gerichtshof allerdings weit mehr die Frage, ob die Entlohnung der Gattin einem Fremdvergleich standhält. Verträge zwischen Ehegattin müssen nämlich zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden, da sie andernfalls nicht vom Finanzamt akzeptiert werden. So ist etwa bei Dienstverträgen zwischen Eheleuten eine eindeutige Festlegung der Arbeitszeit, des Aufgabengebietes und der Entlohnung erforderlich.

Die Gattin des Radiologen muss also eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit erbringen, um sich einen Audi A3 als Dienstwagen zu „verdienen“ – die Erledigung der Postwege ist definitiv nicht ausreichend dafür.