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31.03.2008 | Medizinische Berufe

Sanktionen bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen

Mit Jahresbeginn gab es zahlreiche Änderungen im Arbeitszeitgesetz. Seit heuer müssen Sie als Dienstgeber bei fehlenden oder mangelhaften Zeitaufzeichnungen mit verschärften Sanktionen rechnen. Zukünftig sollten Sie daher dem Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen eine noch höhere Beachtung schenken.


Umfang der Aufzeichnungen:

Für jeden Arbeitnehmer muss der Beginn und das Ende der Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Das gleiche gilt für Beginn und Ende der Ruhepausen. So ist es etwa nicht ausreichend, festzuhalten, dass Ihre Ordinationshilfe am 15.02.2008 acht Stunden gearbeitet hat. Vorsicht: Auch wenn Ihre Ordinationshilfe fixe Arbeitszeiten hat, müssen Sie Aufzeichnungen führen!


Bei Mängel hohe Strafen!

Wenn Ihre Arbeitszeitaufzeichnungen beanstandet werden, führt das zu einer fühlbar höheren Strafe als bisher. Pro Dienstnehmer drohen Verwaltungsstrafen von EUR 20 bis EUR 436. Wird gegen Arbeitszeitgrenzen oder die Ruhezeit verstoßen, so ist ein Strafrahmen von EUR 72 bis EUR 1.815 vorgesehen.


Bestrafung pro Anlassfall:

Eine weitere Neuerung ist, dass zukünftig pro Anlassfall bestraft wird. Das bedeutet für Sie: Sind mehrere Ihrer Dienstnehmer von den fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen betroffen, werden Sie für jeden dieser Dienstnehmer gesondert bestraft.


Tipp!

Um möglichen Konflikten vorzubeugen, ist es ratsam, die Aufzeichnungen von den Dienstnehmern unterzeichnen zu lassen und aufzubewahren.