
Die Sommermonate sind die Zeit der „Ferialjobs“. Sie haben die Möglichkeit, lang aufgeschobene Bürotätigkeiten durch Ferialpraktikanten erledigen zu lassen oder urlaubsbedingte Mitarbeiter-Engpässe auszugleichen. Gleichzeitig geben Sie Schülern und Studenten die Chance, erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. In diesem Zusammenhang stellt sich alljährlich die Frage, wie Sie Ferialjobs steueroptimal gestalten können. Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht dabei nicht zwischen Dritten oder Familienangehörigen.
Familienbeihilfe
Zuerst die gute Nachricht. Bis zum 18. Geburtstag kann das Kind beliebig viel verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu gefährden. Ist jedoch das 18. Lebensjahr vollendet und übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen € 9.000, entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das gesamte Kalenderjahr. Das zu versteuernde Einkommen ermitteln Sie, indem Sie vom Jahresbruttoeinkommen die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abziehen.
Sozialversicherung
In den meisten Fällen, nämlich dann, wenn der Schüler oder Student sein Taschengeld aufbessern will und nicht (nur) der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, wird er wie ein normaler Dienstnehmer behandelt. Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 349,01 (Geringfügigkeitsgrenze) müssen Sie als Dienstgeber nur die Beiträge von 1,4 % zur Unfallversicherung zahlen. Bei höheren Bruttobezügen besteht Vollversicherungspflicht.
Lohnsteuer
Bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd. € 1.127,00 fällt keine Lohnsteuer an. Ist der Monatsbezug höher, wird Lohnsteuer abgezogen. In diesem Fall empfehlen wir, nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen. Auch wenn keine Lohnsteuer angefallen ist, zahlt sich dieser Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung aus, da dann die Negativsteuer in Höhe von 10 % der Sozialversicherungsbeiträge, max. jedoch € 110 rückerstattet werden.