
Zum Jahresende häufen sich die Einladungen zu Geschäftsessen. Damit das Essen steuerlich bleibt, was es ist - ein Arbeitsessen - und nicht zum reinen „Privatvergnügen“ wird, sollten Sie einige wichtige Vorschriften beachten. Dann schmeckt das Geschäftsessen noch besser!
Was uns mundet, liegt der Finanz häufig schwer im Magen
Betriebsprüfer legen ein besonderes Augenmerk auf Restaurantrechnungen und prüfen den Betriebsausgabencharakter sehr genau, da hinter „Geschäftsessen“ meist eine private Veranlassung vermutet wird.
Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Zur Gänze abzugsfähig sind nur Bewirtungskosten, die keine Repräsentationskomponente, wie z. B. Kostproben bei Betriebsbesichtigungen, Bewirtung im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen aufgrund einer Produktpräsentation, etc., aufweisen.
Zur Hälfte absetzbar sind Bewirtungsrechnungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist und wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bewirtung dient der Werbung und
- ist eindeutig Ihrer betrieblichen Tätigkeit zuordenbar.
Dazu zählen etwa Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungen, die hauptsächlich der Repräsentation dienen wie z. B. Bewirtung im eigenen Haushalt, Bewirtung nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass wie Geburtstag, etc.
Ein MUSS: Belege sammeln und kommentieren
Dokumentieren Sie unbedingt den Zweck sowie die Namen der bewirteten Personen auf den Bewirtungsrechnungen. Denn nur so können Sie die steuerliche Absetzbarkeit ermöglichen und lästige Nachfragen bei Betriebsprüfungen verhindern. Unkommentierte Essensrechnungen werden von der Finanz nicht anerkannt!