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28.05.2008 | Medizinische Berufe

Haften Sie als Arzt für Ihre Urlaubsvertretung?

Vor kurzem musste der Oberste Gerichtshof entscheiden, ob ein Arzt für Behandlungsfehler seines Vertreters, der seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnet, haftet. Im diesem Fall wurde der Patient vom Ordinationspersonal nicht darauf hingewiesen, dass es sich beim behandelnden Arzt um eine Vertretung handelt. Auch am Ordinationsschild fand sich kein entsprechender Hinweis.


Hinweis auf Vertretung!

Daraufhin entschied der OGH, dass der Behandlungsvertrag in diesem Fall nach den allgemeinen Grundsätzen des Stellvertretungsrechts mit dem Ordinationsinhaber zustande gekommen ist. Da der Patient den Eindruck gewinnen musste, dass er vom Ordinationsinhaber oder zumindest innerhalb seines zivilrechtlichen Verantwortungsbereiches behandelt wurde, muss der Ordinationsinhaber für das Fehlverhalten - in diesem Fall für die Fehldiagnose - seines als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Vertreters einstehen.


Tipp

Wir empfehlen Ihnen, unbedingt einen sichtbaren Hinweis auf die Vertretung in Ihrer Ordination anzubringen!