
Erzielen Sie als Arzt in einer Krankenanstalt Sonderklassegebühren, so handelt es sich dabei um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Werden diese Sonderklassegebühren von der Krankenanstalt nicht im eigenen Namen vereinnahmt, müssen Sie diese in die Steuererklärung aufnehmen.
Bei der Auszahlung der Sonderklassegebühren behalten die Krankenanstalten in vielen Fällen sogenannte Hausanteile für die Bereitstellung und Benützung der Einrichtungen ein. Dieser Hausanteil stellt eine tatsächliche Betriebsausgabe dar.
Hausanteil versus Betriebsausgabenpauschale
Erklären Sie die bereits um den Hausanteil gekürzten Einnahmen in der Steuererklärung, so ist es nicht möglich, zusätzlich das 12 %-ige Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen.