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27.05.2008 | Medizinische Berufe

Kinderbetreuungskosten ohne steuerliche Begünstigung

Seit 2008 hat sich rund um das intensiv diskutierte Thema „Kinderbetreuungsgeld“ vieles geändert. Anknüpfend daran rückt die Frage in den Vordergrund, inwieweit Kosten, die aus der Kinderbetreuung erwachsen (z.B. durch Kindergarten, Tagesmutter, Internat, etc.), steuerlich zu berücksichtigen sind.

Laut Gesetzgeber stehen Kinderbetreuungskosten in Zusammenhang mit Ihrer Privatsphäre und werden daher derzeit nicht als Steuerabzugsposten anerkannt. Selbst wenn erst durch die Kinderbetreuung die Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass Sie erwerbstätig sein können, werden die dadurch entstehenden Kosten weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten anerkannt.


Ausnahme bei außergewöhnlicher Belastung


Kinderbetreuungskosten dürfen Sie nur dann steuerlich berücksichtigen, wenn sie „außergewöhnlich“ sind, „zwangsläufig erwachsen“ und Ihre „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen“.

Ehepaare können die entstehenden Kosten dann von der Steuer absetzen, wenn beide Partner aufgrund ihres geringen Einkommens erwerbstätig sein müssen, oder wenn der nicht berufstätige Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Kind zu betreuen.

Bei alleinerziehenden Personen handelt es sich dann um eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Unterhaltsleistungen nicht vorhanden oder nicht ausreichend hoch sind, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.