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07.01.2008 | Medizinische Berufe

Sind Kursgewinne aus Fremdwährungsdarlehen steuerpflichtig?

Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens birgt das Risiko der Wechselkursschwankung, wird aber meistens belohnt mit niedrigen laufenden Zinsen. Wechselt man dennoch in den Euro, stellt sich die Frage, wie dabei entstandene Kursgewinne bzw. Kursverluste steuerlich zu handhaben sind.

Vorerst ist eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Bereich – betrieblich oder privat - diese Kursveränderungen stattfinden.

In der Ordination

Betreffen Kursgewinne den betrieblichen Bereich, so sind sie grundsätzlich steuerwirksam. Bei Ärzten, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen erstellen, sind Kursgewinne und Kursverluste aufgrund des Zufluss/Abfluss-Prinzips erst im Zeitpunkt der Tilgung steuerwirksam.

Außerhalb des Betriebes


Im außerbetrieblichen Bereich wie z.B. bei Vermietung und Verpachtung oder privaten Fremdwährungsdarlehen, sind Kursgewinne aus der Konvertierung in Euro nur als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften einkommensteuerpflichtig, d.h. wenn sie innerhalb eines Jahres erzielt werden.

Erfolgt die Konvertierung in eine andere ausländische Währung, sind im Zeitpunkt der Konvertierung in diese andere Währung mangels Zuflusses des Kursvorteils keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu erfassen.

Die bloße Darlehenstilgung in einer fremden Währung führt nicht zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften.

Entsteht aus der Konvertierung innerhalb eines Jahres ein Kursverlust, so ist dieser Spekulationsverlust nur mit Spekulationsgewinnen, die im selben Jahr erzielt werden, ausgleichsfähig. Erfolgt die Konvertierung nach Ablauf eines Jahres, so sind die daraus resultierenden Kursgewinne gänzlich einkommensteuerfrei.