
Fallen Lebens-
und Sozialberater unter die Begünstigung der unechten Umsatzsteuerbefreiung oder
unterliegen sie mit ihrer Beratungstätigkeit der Umsatzsteuerpflicht?
Um
diese Frage beantworten zu können, ist es wichtig, den Tätigkeitsumfang zu
definieren. Die Tätigkeit der Lebens- und Sozialberater umfasst die Beratung und
Betreuung von Menschen, vor allem im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,
Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen
Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der
Psychotherapie.
Ärztliche Tätigkeit im Vergleich
Im
Vergleich dazu befasst sich die ärztliche Tätigkeit mit der Diagnose, Behandlung
und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und ist von der
Umsatzsteuer befreit.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Lebens- und
Sozialberatung als arztähnlicher Beruf einzustufen ist. Eine arztähnliche
Tätigkeit ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn eine Heilbehandlung vorliegt
und eine Qualifikation gegeben ist, die dem ärztlichen Standard gleichzusetzen
ist.
Einerseits schließt die Berufsdefinition des Lebens- und
Sozialberaters in der Gewerbeordnung schon die psychotherapeutische Tätigkeit
aus, andererseits ist die Ausbildung des Lebens- und Sozialberaters sowohl
quantitativ als auch qualitativ nicht mit einer psychotherapeutischen oder
ärztlichen Ausbildung gleichzusetzen.
Die Tätigkeit der Lebens- und
Sozialberater ist daher nicht als arztähnlicher Beruf einzustufen und unterliegt
der Umsatzsteuer.